Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Kinderkranktage wenn nur eine erwerbstätig

Frage: Kinderkranktage wenn nur eine erwerbstätig

RuExPre

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Sehr geehrte Frau Bader, Ich fange bald arbeiten in Teilzeit an. Mein Partner ist krank und nicht erwerbstätig. Er ist auf Erwerbsminderungsrente quasi immer daheim. Stehen mir überhaupt Kinderkranktage zu? Oder wird es erwartet, dass er immer in der Lage wäre, die Betreuung zu übernehmen? Es mag mal funktionieren aber es kann nicht immer die Lösung sein, er ist ja nicht umsonst auf Rente. Sollten wir es mit Krankenkasse regeln oder wer überprüft das alles? Vielen Dank voraus, mit dem Thema kenne ich mich gar nicht aus.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Mit einer in der Regel externen Haushaltshilfe unterstützt die Krankenkasse Familien mit Kindern unter zwölf Jahren, wenn beispielsweise die Mutter wegen eines Krankenhausaufenthalts die Kinder nicht mehr versorgen kann. In ihren Satzungen können die Krankenkassen weitergehende Leistungen vorsehen, etwa für eine Erholungsphase nach dem Krankenhausaufenthalt. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen häuslicher Krankenpflege, Mütter- (genesungs-)kur oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationskur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bei beiden Varianten ist ferner Voraussetzung, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Weiter kann die Satzung bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Als Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft; sofern dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Ersatzkräfte stellen u.a. - auch für nicht versicherte Personen - die Sozialen Dienste und Sozialstationen (§§ 38, 132 Sozialgesetzbuch V.). Liebe Grüsse, NB


Bone

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Wird davon abhängen wie fit er ist. Wie alt die Kinder sind. Nur EU - dann dürfte er die Betreuung wohl stemmen. Kommen noch schwerbehinderung oder pflegegrad dazu, sieht es sicherlich anders aus.


3wildehühner

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Wenn er eine ärztliche Bestätigung hat, dass er nicht die Betreuung übernehmen kann, könnte es klappen. Denn diese Tage stehen dir zu, wenn niemand anderes in der Lage ist, das Kind zu betreuen.


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