Sandra_Twins
Hallo Frau Bader, ich arbeite ab 01.09. für 25 Wochenstunden. Diese sind aufgeteilt auf 4 Tage. Wenn ich eine Woche nicht arbeiten kann, beanspruche ich dann auch nur 4 Kinderkranktage? Habe ich dann dennoch den gesamten Anspruch von aktuell 30 Tagen ( x 2 da ich Zwillinge habe) oder reduziert sich mein Anspruch anteilig? Da ich in 2021 kein ganzes Jahr gearbeitet habe, habe ich nur einen verminderten Anspruch? Sprich 30/12x 4 = 10 Tage pro Kind? Vielen Dank für ihre Hilfe! Sandra
Hallo, § 45 Abs. 2/ 2a SGB V: Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 für das Kalenderjahr 2021 für jedes Kind längstens für 30 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 60 Arbeitstage. Eine Übertragung von einem auf den anderen Elternteil ist möglich, wenn beide AGs zustimmen. Im Gesetz steht keine Einschränkung bei TZ oder nur teilweise gearbeitete Zeit im Jahr. Liebe Grüße NB
Sandra_Twins
Noch eine weitere Frage: gelten die genommenen Kinderkranktage als Arbeitszeit in Hinsicht auf die Partnerschaftsmonate (Elterngeld) oder liegt hier eine Gefährdung vor, so dass der Bonus ggf zurückgezahlt werden muss? Vielen Dank!
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