Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Kindergeldzuschlag nach 12 Wochen abgelehnt

Frage: Kindergeldzuschlag nach 12 Wochen abgelehnt

tmm2020

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Hallo Frau Bader, ich schreibe Ihnen, weil meine Frau total verzweifelt ist. Ich bin seit Januar krankheitsbedingt zu Hause und bekam zum 30.04. die krankheitsbedingte Kündigung, Die Krankenkasse zahlte bis dahin Krankengeld und ich bin jetzt seit 01.05. arbeitslos gemeldet, was ja seit Mai nochmal weniger Geld bedeutet. Bereits Mitte April haben wir einen Antrag auf Kinderzuschlag eingereicht, zu welchem wir heute telefonisch Bescheid bekommen haben, er wäre abgelehnt, weil das Krankengeld im April noch zu hoch war, aber ab Mai würden wir was bekommen. Allerdings sollen wir einen neuen Antrag stellen und somit würden ja der Mai und Juni aus der Berechnung raus fallen. Die Berechnung für das ALG I hatten wir im Mai nachgereicht. Kann doch eigentlich nicht sein, dass die 2 Monate jetzt unter den Tisch fallen sollen, zumal ich ja nichts dafür kann, das 12 Wochen Bearbeitungszeit nötig waren. Bei einem Bescheid bis Ende Mai hätte man ja rechtzeitig reagieren können, aber so ....... Schon mal vorab DANKE für ihren Ratschlag mit freundlichen Grüßen TMM2020


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, warten Sie den schriftlichen Entscheid ab und legen Sie Widerspruch ein, parallel können Sie einen neuen Antrag stellen. Liebe Grüße NB


luvi

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Das ist echt unfair, ich war mal in einer ähnlichen Situation und habe rückwirkend nichts bekommen, aber versuchen würde ich es. Ein Tipp, reicht gleich auch Anträge für Bildung und Teilhaber ein, wenn ihr diese Leistungen beanspruchen wollt. Für Schulkinder gibt es im August 100 Euro für Schulmaterial pro Kind, allerdings nur, wenn Anträge gestellt wurden und man im August Anspruch auf Kinderzuschlag hat. LG luvi


Berlin!

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1. Wartet den schriftlichen (Ablehnungs-)bescheid und die Begründung ab. 2. Widerspruchsfrist ist 1 Monat ab Zugang (siehe Rechtsbehelfsbelehrung auf dem bescheid) 3. Wenn ihr Unterlagen nachgereicht habt, müssten die zu dem ursprünglichen Antrag gezählt werden. Und dieser entsprechend auch den neuen Unterlagen beschieden werden. 4. Möglicherweise kann man die neuen Unterlagen auch als neuen Antrag werten, dann gilt aber trotzdem: gezahlt wird grundsätzlich ab Antragstellung.


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