KattaW
Hallo Frau Bader, ich wollte mal fragen, wie das genau ist mit dem Übertragen von Freistellungstagen bei Krankheit des Kindes. Also jedes Elternteil bekommt ja 10 Tage krank (anteilig) bezahlt. Man kann ja die Tage des Partners übernehmen. Bezieht sich das auf alle 10 Tage oder kann man auch nur einen Teil übernehmen? Es wär toll, wenn Sie ein wenig Licht in mein Dunkel bringen. Vielen Dank und viele Grüße KattaW
Hallo, Im Interesse einer familienorientierten Handhabung des § 45 SGB V haben die Spitzenverbände der Krankenkassen eine Empfehlung ausgesprochen: Die Krankenkassen sollen eine eventuelle Verständigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber des folgenden Inhalts akzeptieren. Wenn der Anspruch eines Elternteils auf Kinderpflege-Krankengeld und Freistellung von der Arbeit bereits erschöpft ist, soll er nochmals freigestellt werden, wenn der andere Elternteil, dessen Anspruch noch nicht erschöpft ist, die Betreuung des erkrankten Kindes nicht übernehmen kann. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Verfahrensweise haben die Spitzenverbände der Krankenkassen am 29.6.1994 empfohlen, entsprechende Fälle folgendermaßen abzuwickeln: Grundlage für die "Übertragung" des Kinderpflege-Krankengeldes ist, dass der Arbeitgeber den Freistellungsanspruch, den sein Arbeitnehmer nach § 45 Abs. 3 SGB V bereits ausgeschöpft hat, nochmals gegen sich gelten lässt. Die Krankenkasse des Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber einer weiteren Freistellung zustimmt, berechnet und zahlt das Krankengeld an ihren Versicherten auf der Grundlage seines Arbeitsentgelts aus und führt die damit in Zusammenhang stehenden Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ab (einschließlich Meldeverfahren). Die Krankenkasse des anderen Elternteils bestätigt zuvor der auszahlenden Krankenkasse den Grundanspruch und die Dauer des Anspruchs auf Kinderpflege-Krankengeld. Reden Sie mit dem Ags, ob dies auch teilweise geht. Liebe Grüsse, NB
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