Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Insolvenz und Elternzeit - Aufhebungsvertrag

Frage: Insolvenz und Elternzeit - Aufhebungsvertrag

Mitglied inaktiv

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Seit März letzten Jahres habe ich 3 Jahre Elternzeit angetreten. Das Unternehmen, in dem ich beschäftigt war, hat nun Insolvenz anmelden müssen. Mit der Post ging mir jetzt ein "Aufhebungsvertrag" zu, den ich unterschreiben solle. Das kommt mir merkwürdig vor - ich hatte mit einer "Kündigung" gerechnet, da ja das Arbeitsverhältnis keineswegs mit meinem Einvernehmen endet. Muß ich das unterschreiben? Welche Konsequenzen hätte das auf beitragsfreie Weiterversicherung in Kranken- und Rentenversicherung??? Bzw. was passiert falls ich mich nach Ablauf der Elternzeit arbeitslos melden muß - steht mir dann Arbeitslosengeld zu? Im August kündigt sich nochmals Nachwuchs an - verlängert sich auch in meinem Fall die Elternzeit entsprechend?? Und erhalte ich nochmals Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse? Danke schonmal für Infos!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Hallo, wenn die Firma schließt, wird man Ihnen kündigen, dann sind Sie arbeitslos. Hierzu braucht der Insolvenzverwalter/ AG die Zustimmung der Aufsichtsbehörde, wenn Sie im EU oder Mutterschutz sind. Wenn dies nicht geschieht, können Sie kündigen, Vorteile haben Sie dadurch nicht. Wenn Sie nicht kündigen, läuft der EU erst einmal weiter. Der AG will dies durch den Aufhebungsvertrag umgehen- evtl. ist da Vorsicht geboten - warum will er nicht, dass seine drohende Insolvenz geprüft wird? Frage ist auch die Höhe der Abfindung. Reden Sie lieber mit der KK, damit Ihnen keine Unannehmlichkeiten entstehen (faktisch sind Sie ja nicht mehr im EU). Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht, diese kann vertraglich vereinbart sein, ansonsten erhält m an sie nur, wenn man dies mit dem AG vereinbart ist oder man sich gerichtlich vergleicht. Bei Insolvenz erhält man idR keine Abfindung. Mit dem Ende des Vertrages endet auch der EU. Sie haben dann keine Ansprüche auf beitragsfreie KK + Sozialversicherung mehr. Sie können sich dann beim Arbeitsamt melden, Arbeitslosengeld + beitragsfreie KK erhalten Sie jedoch nur, wenn Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Das bedeutet, dass Sie eine Unterbringung des Kindes nachweisen müssen. Bei der Erziehungsgeldstelle muss es angegeben werden, wenn Sie Leistungen vom AA beziehen, da sich dies möglicherweise auswirkt. Bezüglich des MGs ist der Zeitpunkt des Beginns des Mutterschutzes wichtig. Wenn Sie da noch im Arbeitsverhältnis standen, erhalten Sie ganz normal MG. Wenn nicht mehr, erhalten Sie MG von der KK in Höhe des Arbeitslosengeldes (falls Sie welches erhalten). Gruß, NB


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