Frage: Aufhebungsvertrag nach Elternzeit

Sehr geehrte Frau Bader, Ich habe folgende Frage : Und zwar kann ich aufgrund des fehlenden Krippenplatzes bin alleinerziehend meinen Job nicht mehr antreten mein Arbeitgeber kann mich nicht kündigen und selbst kann ich auch nicht da mir eine sperrfrist sonst verhängt wird. Mein Arbeitgeber hat mir jetzt mitgeteilt er würde ein Aufhebungsvertrag aufsetzen mit der Klausel das ich kein Krippenplatz habe bekomme ich vom Arbeitsamt dadurch eine Sperrzeit? Könnten sie mir da weiterhelfen? Mfg

von Nicole 92 am 17.01.2023, 13:21



Antwort auf: Aufhebungsvertrag nach Elternzeit

Hallo, wenn das Kind mindestens ein Jahr alt ist, haben Sie einen Anspruch auf einen Krippenplatz. An der Stelle müssen Sie ansetzen. Schreiben Sie der Stadt mit Fristsetzung. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 18.01.2023



Antwort auf: Aufhebungsvertrag nach Elternzeit

Du hast trotzdem keinen Anspruch auf ALG1.... Keine Kinderbetreuung

von MamaausM2 am 17.01.2023, 14:07



Antwort auf: Aufhebungsvertrag nach Elternzeit

Nach der Elternzeit lebt dein alter Arbeitsvertrag wieder auf. Kannst du diesen nicht erfüllen, musst DU kündigen und nicht der AG. Aufhebungsvertrag ist doch eine nette Geste vom AG. Für ALG 1 muss man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.

von lukko34 am 17.01.2023, 15:06



Antwort auf: Aufhebungsvertrag nach Elternzeit

Wie das jeweilige Jobcenter das mit den Sperrfristen handhabt ist ein wenig ortsabhängig. Immer kommt es darauf an, warum das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Und hier würde ich mich vorrangig um einen Krippenplatzbemühen, auf den Du einen Anspruch hast, wenn dein Kind 1 Jahr alt ist.

von Berlin! am 17.01.2023, 17:14



Antwort auf: Aufhebungsvertrag nach Elternzeit

falls du keinen Krippenplatz bekommst. Du hast einen Anspruch ab dem 1. LJ. Schreib die Stadt/Gemeinde an und fordere den Platz ein, ansonsten würdest du den Verdienstausfall (wg. Kündigung) geltend machen. Beachte dabei aber: wenn die Stadt dir dann einen Platz zuweist und der dir nicht zusagt, hast du den Anspruch verwirkt. Ansosnten: 1. schützt auch ein Aufhebungsvertrag nur bedingt vor der Sperre - du stimmst der Kündigung ja zu und es hängt eher vom Good-will des Sachbearbeiters ab 2. keine Kinderbetreuung = kein ALG1 - dafür müsstest du ja arbeiten gehen können, was du aber aktuell wg. fehlender Betreuung nicht kannst. Bleibt nur Druck bei der Stadt machen. Viel Erfolg!

von cube am 18.01.2023, 10:32



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