Individuelles Beschäftigungsverbot + Nebengewerbe

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Individuelles Beschäftigungsverbot + Nebengewerbe

Hallo Frau Bader, ich habe seit Jahren ein Nebengewerbe mit einem Onlineshop auf Kleinunternehmergröße. Aufgrund von Umständen, die rein durch meinen Arbeitgeber verursacht werden, möchte meine FA mir ein individuelles Beschäftigungsverbot ausstellen. Dort kann verschiedenes angekreuzt werden, es wurde "Das Beschäftigungsverbot bezieht sich auf jede Tätigkeit" gewählt. Muss ich meinen Onlineshop deshalb nun auch schließen oder darf ich dort weiter Einnahmen generieren? Eine körperliche oder psychische Gefährdung der Schwangerschaft liegt meiner Meinung nach dabei nicht vor. Müsste dies explizit im Schreiben der FA ausgeklammert werden? Ich danke Ihnen, für Ihre Antwort.

von sauny am 14.07.2020, 10:19



Antwort auf: Individuelles Beschäftigungsverbot + Nebengewerbe

Hallo, das BV gilt nicht für selbständige Tätigkeit. Allerdings müssen Sie davon ausgehen, das Ihr Chef nicht begeistert sein wird. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 17.07.2020



Antwort auf: Individuelles Beschäftigungsverbot + Nebengewerbe

jede tätigkeit ist jede tätigkeit. also auch onlineshop. wenn es auf der arbeit nicht läuft, ist aber vorrangig dein chef erstmal zuständig und wenn er die situation nicht ändert, die aufsichtsbehörde..der chef kann daher das bv vom arzt anzweifeln. der darf nämlich eben nur bei medizinischen gründen das bv ausstellen.

von mellomania am 14.07.2020, 13:28



Antwort auf: Individuelles Beschäftigungsverbot + Nebengewerbe

Da das Mutterschutzgesetz für selbstständige Tätigkeiten nicht gilt, ist es für den Online Shop erst mal irrelevant, ob du ein BV bekommen hast oder nicht. Ob du dich mit deiner selbstständigen Tätigkeit ggf. selbst gefährden willst, liegt in deiner eigenen Entscheidung.

von Dojii am 14.07.2020, 13:45



Antwort auf: Individuelles Beschäftigungsverbot + Nebengewerbe

für selbständige tätigkeiten gib es wie oben steht kein bv. ob der AG dein BV vom arzt aber anzweifelt, musst du abwarten. das recht hätte er

von mellomania am 14.07.2020, 15:14



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