Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

In welcher Höhe Mutterschaftsgeld?

Frage: In welcher Höhe Mutterschaftsgeld?

Mala.86

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Hallo Frau Bader, mein Sohn ist am 28.10.15 geboren und meine Elternzeit geht bis 27.10.18. Ich arbeite seit November 2016 wieder bei meinem Hauptjob für 27,5 Std./Woche, weil ich ja auch in der Elternzeit nur bis 30 Std./Woche arbeiten darf. Ich bin wieder schwanger und der voraussichtliche Geburtstermin ist der 11.07.2018. Dieser Termin ist ja noch in der Elternzeit von meinem ersten Kind. Muss ich die erste Elternzeit ein Tag vor Beginn des neuen Mutterschuttes (30.05.2018) schriftlich beim Arbeitgeber beenden und dann bekomme ich das Mutterschaftsgeld in Höhe meines alten Gehalts aus der Vollzeitbeschäftigung gezahlt? Ich habe vor meiner ersten Schwangerschaft einen Hauptjob (40 Std.) und einen 450 Euro-Job gehabt. Muss ich das bei beiden Arbeitgebern machen? Ich arbeite aber jetzt während der Elternzeit nur bei meinem Hauptarbeitgeber in Teilzeit. Ich hoffe, ich habe das verständlich aufgeschrieben. Vielen Dank.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Wenn man mehrere Arbeitgeber hat, zahlen diese anteilig. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Von der Elternzeit des ersten Kindes können Sie bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


mellomania

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ja, elternzeit schriftlich auf einen tag vor dem neuen mutterschutz beenden mit attest, dann erhälst du das volle mutterschaftsgeld


Mala.86

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Hallo, vielen Dank für die Antwort. Welches Attest brauche ich denn da? Das über die Schwangerschaft mit voraussichtlichem Geburtstermin oder die Bescheinigung, die nicht älter als eine Woche vor Anfang des Mutterschutzes, ausgestellt wird?


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