Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

In Elternzeit wieder Schwanger

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: In Elternzeit wieder Schwanger

j.m

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Hallo Frau Bader mein Sohn ist jetzt 6 Monate alt, und ich habe 2 Jahre Elternzeit und Elterngeld beantragt. Wir planen noch in diesem Jahr ein weiteres Baby, wie wird dann das Elterngeld berechnet falls es mit einer erneuten Schwangerschaft klappt.? Wird das Elterngeld von dem Gehalt vor der Geburt meines ersten Sohnes berechnet, oder von dem Elterngeld was ich jetzt bekomme? Lg j.m


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


Sternenschnuppe

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Immer die 12 Monate vor Mutterschutz. Nur Elterngeldmonate aus dem ersten Jahr des vorherigen Kindes werden durch altes Gehalt ersetzt Alles nach dem 1. Geb. und neuem Mutterschutz geht als das in die Berechnung was es ist. Entweder mit 0€ oder eben dem was man verdient.


j.m

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Also sollte ich jetzt Schwanger werden wird das Elterngeld mit dem Gehalt noch berechnet? Lg j.m


Sternenschnuppe

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Zum Teil.. Zum Teil nicht. Wie ich oben erklärte. Rechne doch mal aus wann der Mtterschutz beginnen würde und dann siehst Du was in den 12 Monaten zuvor war. Wenn Du nach dem ersten Geb. wieder wie vorher arbeitest wird es das gleiche Elterngeld geben. Arbeitest Du weniger oder gar nicht, dann wird es jeden Monat weniger.


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