Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

In Elternzeit/Elterngeldbezug wieder schwanger

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: In Elternzeit/Elterngeldbezug wieder schwanger

Bah88

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Hallo, leider erscheint mir das Thema sehr komplex und ich möchte nichts falsch machen. Mein Sohn kam am 31.10.2019 zur Welt. Ich beziehe Elterngeld Plus. Am 12.07.21 kommt das 2. Kind zur Welt. Da beziehe ich eigentlich noch Elterngeld. Wie mache ich es denn am besten? Es sollen ja nicht beide Elterngeldsätze kollidieren oder? Bekomme ich den Regelsatz oder was wird zur Berechnung heran gezogen? Soll ich die Elternzeit frühzeitig beenden und wenn ja wann? Auch den Elterngeldbezug? Mit schießen zig Fragen durch den Kopf Vielen Dank schon mal vor ab für die Mühe!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13). Liebe Grüße, NB


Mitglied inaktiv

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Du kannst ab dem 13. Lebensmonat (vor dem Beginn des 2. Mutterschutz - wird nämlich auch verrechnet) das egplus in Basis eg umwandeln lassen, es wird dann alles ausgezahlt. Massgeblich für das nächste Elterngeld sind wieder die 12 Monate vor Geburt. Wobei Monate mit Mutterschaftsgeld und Monate mit Elterngeld werden ausgeklammert. Elterngeld aber nur bis 14. Lebensmonat. Monate danach zählen mit 0€, wenn man nicht arbeitet. Geschwisterbonus gibt es zusätzlich bis Kind 1 3 Jahre alt ist


Bah88

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Vielen Dank für die aufschlussreichen Antworten!


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