Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

In Elternzeit 2. Schwanger - Lohnfortzahlung

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: In Elternzeit 2. Schwanger - Lohnfortzahlung

rfahren

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Sehr geehrte Frau Bader, wenn wir mal die Annahme treffen: Arbeitnehmerin wird schwanger, geht zur Frauenärztin und bekommt ein sofortiges allgemeines Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Mit diesem Schreiben geht sie zum Arbeitgeber und wird sofort von allen Tätigkeiten freigestellt und bekommt bis zum Mutterschutz Ihr "normales" Gehalt als Lohnfortzahlung. Dann ist ja alles gut. Und jetzt zur Theorie: Die Arbeitnehmerin entbindet nun im Januar 2020 und teilt ihrem Arbeitgeber mit, dass sie 3 Jahre(bis 26.01.2023) Elternzeit nehmen möchte. Elterngeld bekommt sie für 2 Jahre(bis 10/2021). Die Arbeitnehmerin möchte nun ein 2. Kind und wird vor Ablauf der Elternzeit wieder schwanger. Würde die Elternzeit automatisch enden? Was müsste die Arbeitnehmerin beachten? Was passiert wenn die Frauenärztin nun wieder ein allgemeines Beschäftigungsverbot aussprechen würde? Bekommt die Arbeitnehmerin dann wieder Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber bis zum nächsten Mutterschutz des 2. Kindes ohne gearbeitet zu haben? Welche Probleme oder Hürden gäbe es bei solch einer Konstellation?


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Das BV spricht der AG aus, nicht der Frauenarzt. 2. EG bekommt sie ein Jahr oder halbiert entsprechend länger (keine 2 Jahre, da ja das MG angerechnet wird). 3. Die AN kann nach § 16 BEEG die EZ vorzeitig am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes beenden. 4. Unter Berücksichtigung von Ziff. 1. spielt ein BV in der EZ keine Rolle. Man kann nicht die EZ vorzeitig beenden, um ein BV zu erhalten. Grds geht das, wenn der Ag zustimmt - ich sehe aber das Problem, dass die KK da nicht motspielen wird. 5. Wie die Rechtslage 2023 sein wird, weiß ist nicht. Liebe Grüße NB


KielSprotte

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Du kannst keine EZ beenden um in BV zu gehen, du kannst zum Beginn des neuen Muschu die EZ beenden vorher nicht. EG wird bis zu 14 Monate ausgeklammert, danach zählen die Monate mit 0,-- Euro, entsprechend geringeres EG.


Dojii

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Es passiert nichts, solange die Elternzeit noch läuft. Die Hürde ist das Gesetz. Man darf eine laufende Elternzeit nicht gezielt beenden, um als Angestellte ein Beschäftigungsverbot in Anspruch zu nehmen. (Ausnahmen gibt es allerdings für Beamte). Sprich die Elternzeit läuft die vollen drei Jahre durch und sollte sie danach in einem gültigen BV sein, bekommt sie ab diesem Tag (!) das vertraglich vereinbarte Gehalt, das sie bekommen würde, wenn sie die Arbeit wieder aufnehmen würde.


Dojii

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Zusatz: Genau das was Kielsprotte geschrieben hab, hab ich natürlich vergessen. Sobald der neue Mutterschutz beginnt, darf man die Elternzeit taggenau (!) beenden. Aber dann greift ja auch das BV nicht mehr.


Mitglied inaktiv

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Du kannst deine Elternzeit nicht zugunsten des BV beenden. Das wäre Betrug an der Krankenkasse, die ja schlussendlich deinen Lohn bezahlt. Außerdem müsstest du dazu dein erstes Kind Vollzeit fremdbetreuen lassen, ein BV setzt grundsätzliche Arbeitsfähigkeit voraus. Also das du arbeiten könntest. Was geht, beende deine Elternzeit auf einem Tag vor neuen Mutterschutz. Dann gibt es auf den alten Vertrag die Leistungen Mutterschaftsgeld.


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