Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

In der der elternzeit wieder schwanger

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: In der der elternzeit wieder schwanger

E-Kaiser

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Hallo Frau Bader, Ich hätte da eine Frage. Ich habe vor meiner Elternzeit Vollzeit gearbeitet. Meine Elternzeit beträgt 3 jahre, bekomme noch bis august Elterngeld. Was wäre, wenn ich in der Elternzeit zum 2. mal Schwanger wäre? Wieviel Elterngeld würde ich denn dann bekommen? Würde ich dann das gleiche Elterngeld wie beim 1. Kind bekommen?


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


Sternenschnuppe

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Nein, alles ab erstem Geburtstag geht mit 0€ in die neue Berechnung wenn kein Einkommen erzielt wird. Es zählen immer die 12 Monate vor neuem Mutterschutz.


Mitglied inaktiv

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Hallo, nein, nur das 1. Jahr der Elternzeit wird nicht berücksichtigt. Die Jahre 2. und 3. werden einkommenstechnisch berücksichtigt. Wenn es da kein Einkommen gab, dann gibt es nur den Regelsatz von 300,00 € und fertig.


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