Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader, nach meiner 3 jährigen Elternzeit möchte ich im Januar wieder in meiner alten Firma anfangen zu arbeiten. Allerdings nicht wie bisher ganze Tage, sondern nur 25 bis 30 Stunden. Mein Arbeitgeber weiß dies bereits - auch, daß ich (natürlich) vormittags meines Sohnes wegen arbeiten möchte (wichtig zu erwähnen: Ich bin alleinerziehend). Alternativ schlug ich ihm vor, 2,5 Tage zu arbeiten (auch wichtig: habe niemanden, der 5 Tage mittags auf meinen Sohn aufpassen könnte; 2 Mittage ließe sich noch überbrücken) Beide "Wünsche" stießen leider auf wenig Zuspruch - ich weiß zwar, daß es mir rechtlich zusteht, von ganzen auf halbe Tage zu kürzen, und mir auch entsprechend ein Arbeitsplatz gestellt werden muß - aber habe ich auch ein Recht zu sagen, WANN ich diese Stunden arbeiten möchte? Oder kann mein Arbeitgeber mich dazu verpflichten, auch Nachmittags meine Stunden zu arbeiten? Alternativ zu sagen, ich müsse mir was anderes suchen??? BITTE helfen Sie mir bei dieser Misere weiter - ich weiß langsam nicht mehr, wo mir der Kopf steht - dieses Problem und außerdem kein Kindergartenplatz in Aussicht - so langsam wächst mir alles über den Kopf....!! Vielen Dank im voraus! Viele Grüße, Barbara Wilhelm
Hallo, leider haben Sie keinen Anspruch auf bestimmte Zeiten Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf eine Verringerung der Arbeitszeit, wenn er länger als 6 Monate in einem Betrieb beschäftigt ist, das Unternehmen mehr als 15 Beschäftigte (abzüglich der Auszubildenden) hat und keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Das bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis grundsätzlich unverändert fortbesteht, außer dass die wechselseitigen Hauptpflichten wie die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltpflicht des Arbeitgebers für die Elternzeit entfallen. Endet nun die Elternzeit, leben diese Hauptpflichten automatisch wieder auf und Sie müssen wieder arbeiten und der Arbeitgeber das Gehalt wieder zahlen. Der Einsatzort nach der Elternzeit bestimmt sich nach den arbeitsvertraglichen, betrieblichen und tarifvertraglichen Bestimmungen (sofern ein solcher Anwendung findet). Das bedeutet, dass der Arbeitgeber sie nach den Bestimmungen, die in Ihrem Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag geregelt sind wieder einsetzen muss. Steht also in Ihrem Arbeitsvertrag, dass Sie als Sekretärin der Geschäftsleitung eingestellt werden und fehlt eine sogenannte Öffnungsklausel, dass Sie auch auf anderen vergleichbaren und ihren Fähigkeiten entsprechenden Arbeitsplätzen im Unternehmen eingesetzt werden können, dann muss der Arbeitgeber Sie auf dem alten Arbeitsplatz als Sekretärin der Geschäftsleitung einsetzen. Ist ihre Tätigkeit im Arbeitsplatz nicht so konkret umschrieben und/oder findet sich dort eine solche Öffnungsklausel, dann können Sie auch auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt werden.
Mitglied inaktiv
Nein, das Recht hast du leider nicht. Deine Chancen auf deine "Wunschzeiten" verbessern sich, wenn in euerm Betrieb öfter zu solchen Zeiten gearbeitet wird. Allerdings geben viele AG solche "unfreundlichen" Arbeitszeiten vor, um sich ihrer Arbeitnehmer zu entledigen. Wenn du nämlich deine Vollzeitstelle nicht ausfüllen kannst und auch nicht in Teilzeit zu seinen Vorgaben, dann müsstest du kündigen... Gruß Sabine
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