Mitglied inaktiv
Hallo, ich bin in der 15. Woche schwanger und habe ein 8 Monate altes Sohn. Seit 2 Wochen habe ich Unterleibziehen. Mein Frauenarzt hat gesagt ich soll mehr liegen. Es klappt aber leider nicht, da er grade krabbeln gelernt hat. Er will ständig in Bewegung sein. Ich habe gehört, dass man bei der Krankenkasse Haushaltshilfe beantragen kann. Wie geht es? Ist es überhaupt möglich? Ich bin bei der Deutschen BKK versichert. Danke im Voraus
Hallo, der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html) . Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist. Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
hallo, mische mich mal ein..:) ich habe ein ähnliches problem, und werde mich desbezüglich schlau machen. bin in der 8. woche schwanger und habe blutungen, muss liegen. habe einen sohn von 1,5 jahren und mein mann ist zwar grad zuhause aber voraussichtlich nicht mehr so lange.. da brauche ich hilfe, wenn das nicht aufhört.. mir wurde auch gesagt das ich von der KK eine hilfe bekommen kann.. ruf doch einfach mal bei deiner KK an, die wissen sicher mehr..werd ich auch tun, wenns bei uns in 2 wochen noch aktuell ist.. Lg
Mitglied inaktiv
Kann mir sonst keiner helfen?
Mitglied inaktiv
Wurde doch geantwortet. Bei der Krankenkasse anrufen und nachfragen, die sagen Dir genau was sie brauchen, ob es geht und wie man es macht. In der Regel gibt es vom Frauenarzt ein Rezept, das reicht man dann ein. Wie es weiter geht weiss ich auch nicht.
Mitglied inaktiv
Ihre Antwort betrifft die Kindkranktage :-)
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