Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Haushaltshilfe

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Haushaltshilfe

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Liebe Frau Bader, ich hatte vor drei Wochen eine starke Brustentzündung mit hohem Fieber etc. Dadurch war es mir fast nicht möglich meine kleine Tochter (5 Monate) allein zu versorgen. Mein Mann ist für einen Tag zu Hause geblieben, um sich um sie zu kümmern. Ich habe hierauf einen Antrag auf Haushaltshilfe (nur für einen Tag!)bei der KK gestellt mit ärztlichem Attest, in welchem mir auch bescheinigt wurde, daß ich die Pflege des Säuglings nicht allein übernehmen kann. Es ging nur um den einen Tag, an dem ich nichts machen konnte. Die KK hat diesen Antrag abgelehnt mit der Begründung, ich müßte schon im Krankenhaus gewesen sein, um eine Haushaltshilfe zu erhalten. Aber wie hätte ich mich um meine Tochter kümmern sollen? Es ging ja nicht um mich, sondern um ein Baby. Meinen Sie, daß es sich lohnt, nochmals mit der KK in Verbindung zu treten? MIt einer Brustentzündung kommt man nun nicht gleich ins KK, aber deswegen konnte ich meine Tochter trotzdem nicht versorgen. Vielen Dank. Nicole


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Liebe Nicole, hier gilt die Reichsversicherungsordnung. Gem. § 195 RVO gibt es u.U. einen Anspruch auf Haushaltshilfe in der Mutterschaft. § 198 + § 199 RVO regeln derartige Dinge nur im Zusammenhang mit SS und Entbindung, nicht aber in IHrem Fall. Ob in diesem Einzelfall ein Anspruch besteht, vermag ich nicht zu sagen. Ich rate zu folgendem Vorgehen: Sie haben ja einen Antrag gestellt. Hierüber muß eine schriftl. Ablehnung erfolgt sein. Diese enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Legen Sie gegen den ergangenen Bescheid Rechtsmittel ein (da gibt es nämlich für Sie die kostenfreie Möglichkeit vor Klage). Begründen Sie, warum es ohne Hilfe nicht ging u. fügen Sie entsprechende Atteste bei. Dann erhalten Sie eine Entscheidung, die vom "Chef" der Sachbearbeiterin bei der KK überprüft wird. Und dann sind Sie schon einen ganzen Schritt weiter. Beachten Sie aber die in der Belehrung genannte Frist von wohl 4 Wochen. Gruß, NB


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