Mitglied inaktiv
Sehr geehrte Frau Bader, ich habe zwei Kinder (4 Jahre und 6 Monate) und habe mir vor zwei Tagen einen ziemlichen Hexenschuss geholt, so dass ich froh bin, wenn ich selber vom Stuhl hochkomme. Daran, meine jüngere Tochter aus dem Bett zu heben, ist gar nicht zu denken. Im Moment ist mein Mann zuhause (ich bin diese Woche krankgeschrieben) Jetzt frage ich mich aber, wie es weitergeht, wenn ich am Montag immer noch nicht meine Tochter zum Stillen etc. aus dem Bett heben kann. Es gibt keine Großeltern, die einspringen könnten und meine Bekannten arbeiten alle. Gibt es einen Anspruch auf Haushaltshilfe und könnte gegebenenfalls das mein Mann übernehmen (evt. auch ohne Entgeltfortzahlung), da meine ältere Tochter sehr schwierig ist bezüglich fremder Personen?. Nebeninformationen: Ich bin freiwillig gesetzlich versichert, mein Mann ist Beamter, privatversichert und arbeitet gerade (wegen Elternzeit) 40%, d.h. 16 Stunden (auf 5 Tage verteilt), ist dafür aber wegen der Anfahrtszeit pro Tag mindestens 5 Stunden unterwegs. Vielen Dank für Ihre Antwort
Hallo, Mit einer in der Regel externen Haushaltshilfe unterstützt die Krankenkasse Familien mit Kindern unter zwölf Jahren, wenn beispielsweise die Mutter wegen eines Krankenhausaufenthalts die Kinder nicht mehr versorgen kann. In ihren Satzungen können die Krankenkassen weitergehende Leistungen vorsehen, etwa für eine Erholungsphase nach dem Krankenhausaufenthalt. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen häuslicher Krankenpflege, Mütter- (genesungs-)kur oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationskur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bei beiden Varianten ist ferner Voraussetzung, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Weiter kann die Satzung bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Als Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft; sofern dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Ersatzkräfte stellen u.a. - auch für nicht versicherte Personen - die Sozialen Dienste und Sozialstationen (§§ 38, 132 Sozialgesetzbuch V.). Statt einer Haushaltshilfe von außen kann die Kasse bei vergleichbaren Kosten auch Angehörigen, insbesondere dem Ehemann, den Verdienstausfall erstatten. Ob das auch mit nichtehelichen Vätern klappt, hängt von der Kasse ab! Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
Sehr geehrte Frau Bader, vielen Dank für die Antwort. Wenn ich das richtig verstehe, wäre es in unserem Fall evt. möglich, daß meine Krankenkasse eine Haushaltshilfe bezahlt. Ich habe aber noch eine Rückfrage: Hat mein Mann (Beamter) einen Anspruch gegenüber seinem Arbeitgeber, über 2,3, oder mehr Wochen daheim zu bleiben, um die Kinderversorgung zu machen (ohne Lohnfortzahlung) oder kann sein Arbeitgeber darauf bestehen, daß wir das Ganze über eine Haushaltshilfe regeln? Danke für Ihre Antwort
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Hallo Frau Bader, Zunächst vielen Dank für Ihre Einschätzung. Folgender Sachverhalt: Ich bekomme eine Haushaltshilfe nach der Geburt meiner Zwillinge per Kaiserschnitt. Die Tätigkeit darf mein Partner übernehmen und erhält dafür Lohnausgleich. Das Problem ist der Arbeitgeber, dieser möchte ihm keinen unbezahlten Urlaub gewähren. Nun war die Id ...
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