Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Habe ich noch anspruch auf Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Habe ich noch anspruch auf Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber?

redrose83

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Hallo Frau Bader! Bin aktuell in Elternzeit bis zum 16.08.2014. Bin jetzt wieder schwanger voraussichtlicher Geburtstermin ist der 06.07.2014. Jetzt habe ich erfahren, das ich meine Elternzeit unterbrechen hätte können und in Mutterschutz gehen können. Leider nicht rechtzeitig zum beginn des Mutterschutzes am 25.05.2014. Jetzt meine Frage, kann ich wenigstens die 8Wochen Mutterschutz nach der Geburt beim Arbeitgeber noch in Anspruch nehmen? Und muss dieser mir Mutterschaftsgeld zahlen? Denn ansonsten müsste ich ja am 17.08.2014 wieder arbeiten, obwohl ich bis zum 31,08.2014 im Mutterschutz bin und erst dann Elternzeit beantragen kann. Ich hoffe ich habe es einigermaßen verständlich geschrieben und würde mich über eine Antwort sehr freuen! Mit freundlichem Gruß redrose83


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


Sternenschnuppe

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Sofort! beenden, heute noch!, dann bekommst Du ab morgen Mutterschutzlohn bis 8 Wochen nach der Geburt. Rückwirkend nicht mehr, aber ab jetzt.


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