Gibt es Beschäftigungsverbot nach vorangegangener längerer Krankheit?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Gibt es Beschäftigungsverbot nach vorangegangener längerer Krankheit?

Sehr geehrte Frau Bader, Meine Frage ist ein wenig komplex, aber ich versuche es verständlich darzustellen. Ich bin seit Anfang letzten Jahres aufgrund psychischer Erkrankung krank geschrieben und meine Krankengeldbezüge von der Krankenkasse laufen in Kürze aus. Ich stehe auch behandlungsbedingt vor dem Punkt, kann ich wieder arbeiten oder muss ich mich weiter krankgeschrieben bei der Agentur für Arbeit melden. Mitten in dieser Fragestellung habe ich nun gerade festgestellt, dass ich schwanger bin. Das ändert jetzt die Ausgangssituation. Aufgrund der bisherigen Krankschreibung bzw. Diagnosen könnte ich unter diesen Umständen weiter krank geschrieben werden und würde auch sicherlich ein Beschäftigungsverbot bekommen vom Arzt. 1, Macht es einen Unterschied ob ich krankgeschrieben bin oder ein ärztliches Beschäftigungsverbot habe bzgl. des Krankengeldes? Ich habe gelesen dass ärztliches Beschäftigungsverbot in das selbe Budget fällt und ich somit trotzdem ausgesteuert würde bei der Krankenkasse. 2, Bei der Agentur für Arbeit würde ich für ein weiteres Jahr bei Krankheit Lohnersatzleistungen erhalten. Ich vermute dass es dann auch hier egal ist ob das aufgrund von einer Krankschreibung oder einem ärztl. Beschäftigungsverbot der Fall ist? 3, wie wirkt sich dieses „Krankengeld“ oder die „Leistung für Beschäftigungsverbot“ auf Mutterschutz und Elterngeld aus? Gibt es hier einen Unterschied zwischen Zahlungen von der Krankenkasse und der Agentur. Soweit ich gelesen habe gelten die Zahlungen beider Kostenträger als Lohnersatzleistungen und es entsteht deswegen kein Anspruch auf Elterngeld. Wenn ich jetzt an meinen Arbeitsplatz zurück kehre, darüber habe ich mit meinem Arbeitgeber bereits besprochen, könnte ich zunächst einen Teil meines angesammelten Restulaubs nehmen. 4 Wochen. Dies wäre ein finanzieller Vorteil und bis zum Urlaubsende kann ich dann auch schon mit Sicherheit sagen, ob die Schwangerschaft intakt ist und ob es sich quasi lohnt meinen Arbeitgeber überhaupt darüber zu informieren. Leider hatte ich vor 2,5 Jahren einen Abgang weil das Embryo sich von Anfang an nicht zeitgerecht entwickelt hat. Daher möchte ich es für mich behalten. 4, Ich muss den Arbeitgeber doch nicht sofort informieren oder? Zumal ich aktuell durch den Urlaub gar nicht vor Ort wäre und er somit keine Schutzpflichten einhalten muss. Ab wann besteht eine Meldepflicht und wie muss das Geschehen? [Beim letzten Mal hat der Arzt gesagt, er stellt mir keinen Mutterpass aus und keine Bescheinigung, bis wir genau wissen ob es intakt ist. Ich gehe nächste Woche zum ersten Vorsorgetermin und vermute dass der Arzt nichts konkretes sagen kann zur Schwangerschaft, weil es zu früh ist und man dann auf dem Ultraschall noch nichts eindeutiges erkennt. Aber die Praxis macht bald 3 Wochen Sommerurlaub und ist zum richtigen Zeitpunkt für die erste Vorsorge geschlossen und beim Termin danach wäre schon fast das erste Trimester abgelaufen.] Ausserdem arbeite ich in einer medizinisch-pflegerischen Einrichtung. Soweit ich weiß, kann durch die potenzielle Ansteckungsgefahr mit Corona (kein angemessener Abstand, häufige Kontakte von intern und extern, potenzielle Überträger, Biomaterial, FFP2 darf nur sehr kurz getragen werden…) der Arbeitsplatz nicht mehr Schwangerschaftsgerecht eingerichtet werden, wodurch der Arbeitgeber mir wohl im Anschluss an den Urlaub ein betriebliches Beschäftigungsverbot aussprechen wird. 5, Meine Frage dazu: würde in diesem Fall die Krankenkasse die Ersatzleistung für meinen Lohn an den Arbeitgeber zahlen? Dann hätte das Beschäftigungsverbot nicht mit meiner bisherigen Erkrankung zu tun, sondern mit dem Umstand, dass der Arbeitgeber den Arbeitsplatz nicht schwangerschaftsgerecht einrichten kann. Ich bin offiziell gesund und arbeitsfähig. Kann es hier Probleme / Regressansprüche geben von Seiten der Krankenkasse, weil ich vorher nur 4 Wochen arbeitsfähig war und dabei auch nur Urlaub hatte? Gibt es hierfür eine zeitliche Vorgabe wie lange man wieder arbeitsfähig gewesen sein muss. Und weil ich nächste Woche erstmalig beim Arzt bin mit der Schwangerschaft und es dann erst später melde beim Arbeitgeber. Das mit dem Urlaub den ich jetzt antreten könnte, habe ich schon vorher geklärt und am Telefon auch mit der Krankenkasse schon geredet. Das sieht nach außen vlt. unschön aus, aber das hat sich zeitlich nun mal so gefügt. 6, und falls es möglich ist, wie würde sich dieses betriebliche Beschäftigungsverbot auf meinen Mutterschutz und das Elterngeld auswirken? Vielen herzlichen Dank für Ihre Hilfe

von Elisabe am 05.08.2022, 09:57



Antwort auf: Gibt es Beschäftigungsverbot nach vorangegangener längerer Krankheit?

Hallo, bitte kurz und allgemein fragen. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 06.08.2022



Antwort auf: Gibt es Beschäftigungsverbot nach vorangegangener längerer Krankheit?

Du musst kurze und allgemeine Fragen stellen. Oder bei Frau Bader eine persönliche kostenpflichtige Beratung buchen.

von Himbeere2008 am 05.08.2022, 10:10



Antwort auf: Gibt es Beschäftigungsverbot nach vorangegangener längerer Krankheit?

bis du wieder arbeitsfähig? Eine AU hat Vorrang vor einem BV und ein BV setzt wiederum erst mal Arbeitsfähigkeit voraus. Heißt: egal ob der AG oder der FA ein BV ausstellt - erst mal muss die aktuelle Krankheit vorbei sein. Der FA darf nicht zugunsten eines BV´s die AU beenden, obwohl du noch krank bist. Da könnte die KK dann sehr hellhörig werden, wenn du nach langer AU plötzlich gesund bist und dann aber sofort ein ärztliches BV bekommst. Ein arbeitsplatzbezogenes BV stellt der AG aus - daher muss er von der Schwangerschaft erst mal wissen, um den Arbeitsplatz hinsichtlich MuSchu prüfen zu können. Wann du ihm das mitteilst, bleibt dir überlassen. ALG für ein Jahr erhältst du auch nur, wenn du grundsätzlich arbeitsfähig bist. Ein ärztliches BV wäre dann ganz ungünstig - ein ärztliches BV verhindert ja die Arbeitsfähigkeit und damit den Anspruch auf ALG. Aber erst mal muss eben überhaupt klar sein, ob du gesund bist oder eben weiterhin krank - ganz unabhängig von der Schwangerschaft. Nach so langer AU kehrt man in den Job eh nicht mit voller Stundenzahl zurück, sondern per Wiedereingliederung mit gestaffelten Stunden. Also erst 4/Tag, dann 6, dann 8 zB. Und diese Stundenzahl/Tag kann auch wieder runtergefahren werden wenn nötig.

von cube am 05.08.2022, 10:36



Antwort auf: Gibt es Beschäftigungsverbot nach vorangegangener längerer Krankheit?

Es kommt sehr seltsam an, wenn plötzlich eine langfristige AU endet und dann gleich ein BV folgt. Das riecht sehr nach Geldkassieren

Mitglied inaktiv - 05.08.2022, 11:52



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