Pressestelle BMFSFJ Pressemitteilung Nr. 351 Veröffentlicht am 5. Dezember 2001 ---------------------------------------------------------------------- 14 Wochen Mutterschutz auch bei vorzeitiger Geburt Bundesregierung beschließt Gesetzesänderung ---------------------------------------------------------------------- Künftig sollen alle Mütter eine Mutterschutzfrist von insgesamt 14 Wochen genießen, auch wenn das Kind vor dem berechneten Geburtstermin zur Welt kommt. Die Bundesregierung hat heute den von der Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Dr. Christine Bergmann, vorgelegten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzrechts beschlossen. Der Gesetzentwurf verbessert die Mutterschutzfrist bei einer vorzeitigen Entbindung und schließt damit eine Lücke gegenüber der EG-Mutterschutz-Richtlinie 92/85. Bisher steht den Frauen bei Geburten vor dem berechneten Termin nach der Entbindung nur eine Schutzfrist von acht Wochen zu, die nicht beanspruchten Tage der Schutzfrist vor der Geburt verfallen. Künftig verlängert sich auch bei Geburten vor dem berechneten Termin - ebenso wie bisher bei Frühgeburten (Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm) - die Mutterschutzfrist nach der Entbindung um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten. Das Mutterschutzgesetz regelt den besonderen Schutz von Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft und nach der Geburt. Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem berechneten Geburtstermin und endet normalerweise acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung. Ab sechs Wochen vor der Geburt ihres Kindes darf eine werdende Mutter nur dann beschäftigt werden, wenn sie selbst dies ausdrücklich wünscht. Sie kann diese Entscheidung jederzeit widerrufen. Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht absolutes Beschäftigungsverbot. Der Gesetzentwurf stellt darüber hinaus erstmals klar, dass Mutterschutzfristen und andere Beschäftigungsverbote für schwangere Frauen und Mütter bei der Berechnung des Jahresurlaubs wie Beschäftigungszeiten zählen. Die Frauen erhalten einen Anspruch auf Übertragung ihres Resturlaubs auf das laufende Urlaubsjahr, in dem die Mutterschutzfrist endet, oder auf das nächste Urlaubsjahr. Das Gesetz soll im Sommer 2002 in Kraft treten. --------------------------------- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend E-mail: poststelle@bmfsfj.de Internet: http://www.bmfsfj.de/ Dienststelle Berlin: Taubenstraße 42/43 Glinkastraße 18-24 D-10117 Berlin Telefon: 030-20655-0 Telefax: 030-20655-1145 Dienststelle Bonn: Rochusstraße 8-10 D-53123 Bonn Telefon: 0228-930-0 Telefax: 0228-930-2221
Liebe Jenni, ja, das ist jetzt schon in § 17 BEerzGG geregelt. Noch nicht geregelt ist die Sache mit dem Anspruch auf Urlaub für die Zeitren des Mutterschutzes. Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Und natürlich gleich eine Frage *g* Es steht folgendes indem Posting: Der Gesetzentwurf stellt darüber hinaus erstmals klar, dass Mutterschutzfristen und andere Beschäftigungsverbote für schwangere Frauen und Mütter bei der Berechnung des Jahresurlaubs wie Beschäftigungszeiten zählen. Die Frauen erhalten einen Anspruch auf Übertragung ihres Resturlaubs auf das laufende Urlaubsjahr, in dem die Mutterschutzfrist endet, oder auf das nächste Urlaubsjahr. Der GEsetzgeber stellt erstmals klar. Ich habe genau dieses Problem mit meinem Arbeitgeber. Ich habe nach meinem ersten Kind in Teilzeit weitergearbeitet (quasi Erziehungsurlaub), jetzt bin ich mit dem zweiten ganz in Elternzeit. Wenn diese nun zu Ende ist, kann ich dann den Urlaubsanspruch aus beiden Mutterschutzfristen noch geltend machen ? Ich fürchte nämlich, daß die neue Gesetzesformulierung bloß wieder so aufgefaßt wird, als gelte sie ja für die Vergangenheit nicht. Bei zwei Frühgeburten käme nett was an Urlaubsanspruch für mich zusammen *g* Danke schon mal, Jenn
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