Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

geringer Altersabstand/ Elterngeld

Frage: geringer Altersabstand/ Elterngeld

Jasmin7

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Hallo liebe Frau Bader, mein Sohn ist im März 2015 geboren, nun habe ich festgestellt das ich schon wieder in der 5 Woche schwanger bin. Vor meinem Sohn ging ich Vollzeit arbeiten und beziehe weil ich alleinerziehend bin 14 Monate Elterngeld für ihn, dieses endet im Mai 2016. Im Februar 2016 wird voraussuchtlich sein Geschwisterchen geboren. Was muß ich bei der Elternzeitbeantragung beachten. Muß ich die Elternzeit eins unterbrechen um den Arbeitgeberanteil im Mutterschutz zu erhalten? Oder ist es ratsamer das Elterngeld eins bis Mai auslaufen zu lassen und für Kind zwei Elterngeld nach der Geburt zu beantragen ohne den Arbeitgeberzuschuss zu beantragen, sprich die Elternzeit nicht zu unterbrechen. Zahlt die Elterngeldstelle gleichzeitig für zwei Kinder oder fällt eines automatisch weg? Finde dazu leider keine Infoemationen. Vielen lieben Dank im Voraus


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG vom vollen Lohn. Da Ihr Minijob sicherlich auf die EZ befristet ist, endet er mit Aufleben des alten Vertrages. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Liebe Grüße, NB


Sternenschnuppe

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Das Mutterschutzgeld ist ja auf jeden Fall höher , daher beenden zum Tag vor neuem Mutterschutz. Da Du ja nur einen Lohn hast, der ersetzt werden muss, wird es dann einmal Elterngeld und einmal den Geschwisterbonus geben für das erste Kind. Also 10% obendrauf.


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