Mitglied inaktiv
Eine Bekannt von mir hat ein Pony bei mir eingestallt. Ihre Freundin Yessica hat eine sehr aktive 4-jährige Tochter, die sie gerne häufiger mit ihrem Kind auf unserem Hof besuchen möchte. ich habe meine Bekannte Jana darüber aufgeklärt, daß der Hof nicht kindgerecht ist und es viele Gefahren für Kleinkinder gibt. Ich möchte keine Verantwortung übernehmen, wenn etwas passiert, zumal wir auch einen Pool haben. (Unsere Kinder sind inzwischen erwachsen). Ich habe Jana mitgeteilt, daß ich eine 1 zu 1 Betreuung wünsche und die Kleine nicht alleine über den Hof laufen soll. Das heißt eine Person muß für sie zuständig sein. Ich habe mich da rausgenommen, da ich mich nicht in der Verantwortung sehe. Ich kenne weder das Kind noch die Freundin Yessica. Wie sieht die Rechtslage für mich aus, wenn dem Kind etwas passiert, obwohl ich auf die Gefahren hingewiesen habe. Oder soll ich Jana bitten, sich einen anderen Platz für ihr Pony zu suchen.... Ich wäre Ihnen dankbar, bald eine Antwort zu erhalten. Herzliche Grüße
Hallo, lassen Sie sich von der Mutter des Kindes einen kompletten Haftungsausschluss unterzeichnen. Wenn sie das nicht möchte, würde ich sie nicht mit dem Kind auf den Hof lassen. Außerdem würde ich über zeitl. Begrenzungen nachdenken. So ein Reiterhof ist kein Kinderspielplatz. Liebe Grüsse, NB
peekaboo
habe mich mal damit beschäftigt, da wir einen kleinen Gartenteich hatten und auch oft Kinder da haben. Kannst Du denn den Hof "absprerren? Ich würde mich da mal ausgiebig bei einem Rechtsanwalt beraten lassen und die Eltern schriftlich (mit Unterschrift der Eltern) darüber aufklären. Verklagen können Sie Dich auf alle Fälle, wenn das Kind in den Pool fallen sollte, wenn der nicht gesichert ist. Ich denke mal grundsätzlich bin ich für mein Kind verantwortlich, aber er stromert auch ab und an mal rum, wo ich zwar in der Nähe bin aber nicht direkt neben Ihm. Allerdings ist er schon 7. Auf die Antwort bin ich gespannt. LG Peeka PS: Schau mal, daß habe ich noch im Netz gefunden: 1.Wie wirkt sich die Verkehrssicherungspflicht nun für einen Gartenteich-, Regentonnen- oder Poolbesitzer aus? a. Nach der älteren Rechtsprechung (siehe unten unter III 2 b), muss der Verkehrssicherungspflichtige sein Grundstück so einzäunen, daß Dritte das Grundstück nicht einfach betreten und zum Gartenteich, zur Regentonne und/oder zum Pool gehen können. Ist es nicht möglich, das Grundstück gegen unbefugtes Betreten zu schützen, so muss die Wasseroberfläche so abgedeckt werden, daß ein Hineinfallen oder gar ein Ertrinken ausgeschlossen ist. Dies kann durch Gitterroste, Planen, Holzverschläge etc. geschehen. Die Pflicht, die Wasseroberfläche wirksam abzudecken, besteht vor allem dann, wenn es in der Nachbarschaft Kleinkinder gibt. Denn es ist in diesen Fällen immer damit zu rechnen, dass die Kleinkinder die Gefahren, die von einem Gartenteich, einer Regentonne oder einem Pool ausgehen, nicht richtig einschätzen und dass es so zu einem Unfall kommt. b. Nach der neueren Rechtsprechung bedürfen Kleinkinder ständiger Aufsicht, so dass ein Gartenteich-, Regentonnen- oder Poolbesitzer in der Regel nicht mit einem Aufsichtsversagen des Aufsichtspflichtigen rechnen muss. Hier ist jedoch zu beachten, dass dies keine feststehende Rechtsprechung ist. Im Einzelfall kann es daher immer noch zu einer Haftung eines Gartenteich-, Regentonnen- oder Poolbesitzer kommen. Selbst wenn der Gartenteich-, Regentonnen- oder Poolbesitzer haftpflichtversichert ist, kann es unter Umständen zu einer Haftung kommen. Nämlich in den Fällen, in denen die Haftpflichtversicherung von ihrer Leistungspflicht aufgrund eines grob fahrlässigen Verhaltens des Verkehrssicherungspflichtigen befreit ist. Seien Sie daher immer sehr umsichtig, wenn es um die Verkehrssicherungspflicht bzgl. Ihres Gartenteiches, Ihrer Regentonne oder Ihres Pools geht! http://www.ra-kotz.de/gartenteich.htm
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