Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Fragen: Heirat, Unterhaltspflicht, Sorgerecht bei

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Fragen: Heirat, Unterhaltspflicht, Sorgerecht bei

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Sehr geehrte Frau Bader, ich habe im Rahmen eines Seminars (ich studiere nicht Jura) einen Fall zu bearbeiten. Leider sind hier und da noch fragen offen und ich würde mich sehr über Hilfe und ein par Ratschläge freuen. 1. Zwei Minderjährige sind Eltern geworden und möchten heiraten. Wäre das möglich? Weiterhin soll ich die Rechtsfolgen (was genau ist damit gemeint? Ich meine was gehört dazu?) erläutern. 2. Eine Minderjährige bekommt ein Kind. Wer ist unterhaltspflichtig? 3. Könnte die Mutter der Minderjährigen für ihr Enkelkind sorgeberechtig werden und unter welchen Vorrausetzungen? Vielen Dank für Ihre Hilfe.


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Hi, Ich erwarte nicht, dass Sie mir die Lösung präsentiren aber ich brauche einen Hinweis, sonst komme ich nicht weiter. Vielleicht muss ich das ganze noch präzisieren, damit Sie merken, dass ich mir sehr wohl selbst gedanken mache. zu 1. In der ersten Frage gehts mir nur um die "Rechtsfolgen", denn natürlich ist mir klar, dass das mit der Heirat der beiden nach §1303 BGB, 1304,1306,1308 nichts wird. Aber was wären denn, wenn z.B. der junge Mann schon 18 wäre, sie aber noch nicht?Dann könnte doch auf Antrag beim Familiengericht die fehlende Ehehfähigkeit ersetzt werden richtig? Was wären dann die Rechtsfolgen (was zählt dazu?)? Mir würde höchstens einfallen, dass der Vater, das Kind anerkennen müsste (oder muss er das nach der Heirat überhaupt noch?) und er dann die gesetzliche Vertretung für das Kind darstellt während die Personensorge beide inne haben. Muss trotz Heirat noch eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben werden?Ich würd sagen nein. zu 2. Sorgeberechtg ist die Mutter, denn auch wenn sie minderjährig ist kann sie die Personensorge übernehmen, aber eben nicht die gesetzl. Vertretung. Angenommen der gesetzliche Vormund ist das Jugendamt... Wer ist unterhaltspflichtig? Da komm ich grad nicht weiter.... zu 3. Ich sitz vor meinem BGB und hab keine Ahnung. Also umgangsberechtigt kann die Oma auf jeden Fall sein, das sie sciherlich Bindungen zum Kind hat, die dem Wohl des Kindes zuträglich sind. Danke für Ihre Zeit.


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