mimi866
Hallo Ich fülle gerade vorab beim Elterngeld NRW aus was ich ausfüllen kann aber blicke bei einem Punkt nicht durch, nämlich den Bemessungszeitraum. Ich entbinde meine Zwillinge bereits am 26.04.18 (3 Wochen früher, sind aber keine Früchten mehr), mein errechneter Geburtstermin ist aber der 14.05.18 Beim Bemessungszeitraum steht: Zusätzlich habe ich in den 12 Monaten vor der Geburt von ______ bis ____ Mutterschaftsgeld bezogen Mein Mutterschutz fing an am 02.04, aber trage ich dann bei "bis" den "echten" Geburtstermin ein oder den errechneten? Weil mein Mutterschutz geht ja erst mal bis zum errechneten Termin dem 14.05 und dann habe ich noch 3 Monate (wegen Zwillingen). Wenn ich das wahre Geburtsdatum eintrage stimmen doch die Berechnungen nicht oder? Ich danke im Voraus
Hallo, den Antrag können Sie erst abschicken, wenn die Zwerge auf der Welt sind, denn sie brauchen dafür die genauen Information, wann jetzt der tatsächliche Entbindungstermin ist mit Nachweis. Deshalb spielt nur der echte Geburtstermin eine Rolle. Liebe Grüße NB
mimi866
Also ich gehe davon aus ich muss das tatsächliche Geburtsdatum angeben richtig? Weil Elterngeld immer ein Jahr nach der Geburt ausgezahlt wird aber mit den Mutterschaftsmonaten verrechnet wird. Errechnen die das dann selber bis wann ich Mutterschaftsgeld kriege und zahlen ab dann? Irgendwo müssen die doch die Information kriegen oder nicht? Die kennen ja meinen errechneten ET nicht . Ich kann ja noch nicht die Unterlagen für die Zukunft beilegen von der Kasse. Habe erst den Bescheid bis zum errechneten ET. Den anderen Bescheid kriege ich nach der Geburt irgendwann.
Mitglied inaktiv
Hallo, beim Bemessungszeitraum geht es um das Einkommen in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt, aus dem sich dann prozentual das Elterngeld errechnet. Kalendermonate mit Mutterschaftsgeld werden dabei ausgeklammert, daher wird dieser Punkt im Antrag abgefragt (ich würde bei "bis" den Geburtstermin eintragen, da es nur um den Zeitraum vor der Geburt geht). In deinem Fall wird allerdings nichts ausgeklammert, da die Mutterschutzfrist erst im Geburtsmonat beginnt. Die Mutterschaftsleistungen nach der Geburt (Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss) werden ebenfalls im Antrag abgefragt und müssen mit Bescheinigungen nachgewiesen werden. Der Antrag wird in der Regel erst bearbeitet, wenn alle Bescheinigungen vorliegen.
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