Yazici
Sehr geehrte Frau Bader, ich versuche kurz den Sachverhalt zu erklären. Meine Frau ist zurzeit Schwanger. Seitdem Sie erfahren hat dass Sie schwanger ist, hat Sie ein Beschäftigungsverbot. Während des Beschäftigungsverbots wird ihr Lohn weitergezahlt. Stichtag ist der 24.11.16. Angedacht ist das meine Frau 12 Monate Elternzeit beantragt und somit ca. 67 % vom Nettogehalt des durchschnittswertes der letzten 12 Monate bekommt. In unserem Fall wäre dies: ca. 1.300 Netto x 12 = 15.600 (Jahresgehalt) ; 15.600 / 12 = 1.300 € (Durchschnittsgehalt) * 67% = 871 € Elterngeld Meine Frau würde sozusagen am 25.11.17 wieder anfangen zu arbeiten. Jetzt haben wir uns aber gedacht das wir am besten 2 Kinder hintereinander bekommen sollten. Damit es später leichter zu händeln ist. :) Jetzt kommt meine Eigentliche frage !!! Wenn meine Frau jetzt wieder 2 Wochen nach Eintritt in Ihr Berufsleben (z.B. 07.12.17) erfährt das Sie schwanger wäre und der Arzt wieder ein Beschäftigungsverbot vergibt. Wie setzt sich dann das Gehalt vom Beschäftigungsverbot und anschließender Elternzeit zusammen? Habe nun einige foren abgeklappert und bin zu dem Entschluss gekommen: Aufgrund des beschäftigungsverbots muss dennoch eine Lohnfortzahlung bestehen bleiben in höhe des normalen gehalts was meine Frau bekommen würde (1300 €), bis zu 4 Wochen vor der entbindung wo der Mutterschutz eintritt und weitere 8 wochen nach entbindung. Beim Mutterschutz wird dennoch weiterhin das Gehalt von 1300 € gezahlt. Habe das hier nämlich im Internet gelesen, wobei der letzte Absatz meiner meinung in meinem Fall entscheidend wäre: """Bei wöchentlicher Lohnabrechnung sollten Sie die letzten dreizehn Wochen zugrunde legen. Zahlen Sie in Ihrem Betrieb monatlich Lohn oder Gehalt, ermitteln Sie den Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate. Bei einer kürzeren Dauer des Arbeitsverhältnisses als dreizehn Wochen ist von dem kürzeren Zeitraum auszugehen. Allerdings darf dieser Zeitraum vier Wochen oder einen Monat nicht unterschreiten. Wird das Arbeitsverhältnis mit Ihrer Mitarbeiterin erst nach Eintritt der Schwangerschaft begonnen, müssen Sie den Durchschnittsverdienst aus dem Arbeitsentgelt der ersten dreizehn Wochen oder drei Monate seit Beginn der Beschäftigung errechnen. Auch hier ist bei einer kürzeren Dauer des Arbeitsverhältnisses von dem kürzeren Zeitraum auszugehen, wobei dieser ebenfalls nicht unter vier Wochen oder einem Monat liegen darf. Hat Ihre Mitarbeiterin in einem der genannten Fälle weniger als vier Wochen oder einen Monat gearbeitet, ist der Verdienst zugrunde zu legen, den sie erzielt hätte, wenn sie dreizehn Wochen oder drei Monate gearbeitet hätte."""" Nach dem Mutterschutz würde die Elternzeit eintreten, die wieder auf die letztzen 12 Monatsgehälter zurück greift. Indem fall wären es von vorn rückwärts gerechnet 2 Monate (8 Wochen) Mutterschutz mit a 1300 € + 9 Monate Arbeitsverbot mit a 1300 + 1 Monat Elternzeit mit 871 € = in Summe 15.171 € machen würde. Davon der Durchschnitt (/12) = 1264 € x 67 % = ca. 846 € 846 € x Geschwisterbonus (1,10 mehr oder mindestens 75 € mehr), in unserem Fall 10 % mehr, sodass wir auf ca. 931 € kommen. Entschuldigen Sie das den Sachverhalt doch nicht kurz verfassen konnte. Können Sie meine behauptungn/Berechnungen bestätigen ? wenn nein, wie sieht der Sachverhalt dann aus? Mit freundlichen Grüßen Gökhan Yazici
Hallo, bitte kurz und allgemeiner fragen. Was in weiterer Zukunft ist, kann ich jetzt noch nicht beantworten, weil ich nicht weiß, ob die Gesetze geändert werden. Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Bin gespannt ob Frau Bader antwortet bei dem Kuddelmuddel :-) Vorab daher ein paar Infos... Hinweis1: Mutterschutz sind 6 Wochen vor berechneten ET (nicht 4)! Mutterschutz hinterher sind regulär 8 Wochen, ggf. 12 Wochen bei Frühchen und Co! Hinweis 2: Elterngeldberechnung 12 Gehälter vor Mutterschutz! Ggf. ändert der Berechnungszeitraum etwas an der Summe für das jetzige Kind... (?) Hinweis 3: Elterngeldberechnung "imaginäres Kind" Berechnung wieder mit 12 Monate vor Beginn Mutterschutz. Wurde innerhalb dieser 12 Monate Elterngeld für ein Kind im 1. Lebensjahr bezogen, werden die Monate ausgeklammert und die fehlende Anzahl Monate von vor der jetzt kommenden Elternzeit herangezogen. Die 871€ Elterngeld spielen also für die Berechnung des Elterngeldes für das imaginäre Kind keine Rolle. Hoffe soweit verständlich.
Mitglied inaktiv
Den wichtigsten Hinweis hätte ich fast vergessen *feix* Mit einem BV sollte man nicht planen, daher direkt nach der Geburt den Krippenplatz für Kind 1 beantragen oder innerhalb der Familie Betreuung organisieren. Könnte sonst nach hinten los gehen. Ebenso ist eine Schwangerschaft ja nicht planbar! Dass die Zahlen nicht hinhauen, sollte deutlich geworden sein, diesbezüglich einfach den Elterngeldrechner im Internet verwenden und ich empfehle die ausführliche Berechnung mit Brutto und Steuerklasse! Mit dem Rechner lässt sich auch das Elterngeld für das imaginäre Kind berechnen (sprich Geschwisterbonus).
Sternenschnuppe
Frau Bader macht keine Einzelberatung, bitte die Frage allgemeiner Stellen und die Hinweise lesen, wenn Du von ihr eine Antwort möchtest. In der Regel antwortet Frau Bader dann aber auch erst einmal das erste Kind zu bekommen, wie es mit dem Elterngeld in 2 Jahren aussieht weiß keiner. Das ändert sich immerzu. Ansonsten ist sie auch schon beantwortet ;-)
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