Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Frage zu Abbruch Elternzeit und Ablehnung Übertragung Elternzeit

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Frage zu Abbruch Elternzeit und Ablehnung Übertragung Elternzeit

sptzchen

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Sehr geehrte Frau Bader, ich habe bei meinem Arbeitgeber einen Antrag auf Abbruch meiner laufenden Elternzeit (drittes Jahr) ab Geburt meines zweiten Kindes und Übertragung der verbleibenden Monateder Elternzeit auf später gestellt. (Ich bin jetzt in Mutterschutz und war davor bei ihm in Teilzeit während der Elternzeit). 1. Die Bitte um Übertragung hat mein Arbeitgeber jetzt schriftlich nach über vier Wochen abgelehnt (Wortlaut: "Von gesetzlicher Seite werden pro Kind drei volle Betreuungsjahre gewährt. Darüber hinaus kann er von seiner Seite keine weitere individuelle Verlängerung zusagen"). Ist das richtig? Sollte er mir nicht einen anderen Grund zur Absage nennen? 2. Zum Abbruch der Elternzeit als solches steht nichts in seinem Schreiben. Laut BEEG hat der Arbeitgeber 4 Wochen Zeit, um dem Abbruch aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich zu widersprechen. Ist der Abbruch der Elternzeit somit genehmigt? Danke für Ihre Hilfe! Mit freundlichen Grüßen Sabine


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Sie können abbrechen, einen Anspruch auf Übertragung haben Sie aber nicht, hierfür muss der Ag auch keine Gründe angeben. Liebe Grüsse, NB


SumSum076

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Ich vermute, dein AG hat dich nicht verstanden. Vielleicht hilft da ein Schreiben indem du deutlich schreibst, dass du gar nicht mehr als die drei Jahre haben willst. Du möchtest ja nur den Abbruch und die Übertragung der restlichen Elternzeit so wie es die §§ 16 Absatz 3 (Abbruch) und 15 Absatz 2, Satz 4 (Übertragung) vorsehen. Gruß Sabine


Lina_100

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Hallo, die Ablehung ist verfristet, damit die Beendigung wirksam. Aber ich finde den Hinweis, dass er möglicherweise etwas falsch verstanden hat auch richtig, red nochmal mit ihm um keine Missstimmung aufkommen zu lassen. Auf Diskussionen einlassen würde ich mich allerdings nicht. Viele Grüße


Lina_100

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Achtung, das stimmt in dieser Allgemeinheit nicht. Der AG darf die Zustimmung nicht beliebig verweigern: NZA 2010, 155 = BAG, Urteil vom 21. 4. 2009 - 9 AZR 391/08; (über die BAG Homepage abrufbar).


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