Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Frage wegen Elternzeit

Frage: Frage wegen Elternzeit

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Hallo Frau Bader, nochmal eine Frage zur Elternzeit: Wir hatten geplant, die Elternzeit aufzuteilen, die ersten 10 Monate für mich, die 4 anschließenden Monate wollte mein Mann zu Hause bleiben und ich Vollzeit arbeiten. Danach hatte ich vor, halbtags oder Teilzeit weiter zu arbeiten. Wie lange muss ich denn hierfür nun genau Elternzeit beantragen? Ist der Arbeitgeber dann verpflichtet, mir eine Halbtags-/Teilzeitstelle zur Verfügung zu stellen, wenn möglich? Hatte es schon mal mündlich mitgeteilt, wie ich mir das vorstelle, könnte mir evtl. dann die Stelle mit einer anderen Kraft teilen, welche auch ein Kind hat. Allerdings hat sich zwischenzeitlich einiges bei meinem Arbeitgeber geändert, die Partnerschaft hatte sich aufgelöst und das Büro sich quasi getrennt. Wie muss ich denn nun die Elternzeit beantragen, damit ich auf der sicheren Seite bin? Vielen Dank! Sonji


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Sie müssen 7 Wo. vorher schriftl. einen Antrag stellen. Einen Anspruch auf Verlängerung haben Sie bei 12 Mo. nicht. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 7 bzw. 8 Wo. (je nach Geburtsdatum des Kindes) vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für bis zu 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc. Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. Liebe Grüsse, NB


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