a.k.
Liebe Frau Bader, folgende Situation: ich habe einen unbefristeten Vollzeitvertrag. 2014 schwanger geworden, wegen Blutungen Beschäftigungsverbot. Im Januar 2015 1. Kind geboren, seither in Elternzeit. Diese ist für 2,5 Jahre vereinbart bis Juli 2017. Elterngeld bis Januar 2016 erhalten. Nun bin ich wieder schwanger. Errechneter Geburtstermin ist der 20.8.2017. Mein Chef weiß noch nichts. Er würde aber demnächst gerne wissen, ob ich im Juli Vollzeit oder Teilzeit zurückkomme. Welche Möglichkeit der finanziellen Unterstützung steht mir zu? Eine Freundin sagt, ich könnte sofort und auch in der laufenden Elternzeit ins Beschäftigungsverbot mit entsprechender Vergütung gehen? Steht mir für das zweite Kind Elterngeld zu, wenn ich zwischen den Kindern nicht gearbeitet habe? Habe ich Vorteile, wenn ich die volle Stelle offiziell erstmal behalte, bis ich aus der Elternzeit des 2. Kindes zurückkehre? mit freundlichen Grüßen. a.k.
Hallo, 1. Die EZ kann man nicht 30, sondern 36 Monate nehmen. Also bis zum Beginn des Muterschutzes verlängern 2. Den AG müssen Sie natürlich informieren 3. Bei Blutungen hätten Sie kein BV sondern ein AU bekommen müssen 4. Ein neues BV spielt keine Rolle Liebe Grüße NB
a.k.
Sorry, ich muss die Frage erweitern: Kind 1 ist am 10.Januar 2015 geboren. Die Elternzeit geht bis zum 10.7.2017, das sei das korrekte Datum für 30 Monate Elternzeit wurde mir gesagt. Der neue errechnete Entbindungstermin ist der 20.8.2017. Mutterschutz würde also nach meinen Berechnungen am 9.7.2017 beginnen, das heißt: genau einen Tag vorher. Nun habe ich ein wenig gelesen und meine, herausgehört zu haben, dass ich die Elternzeit einen Tag vor Beginn des Mutterschutzes kündigen muss, um volles Mutterschutzgeld zu bekommen. Stimmt das? Vielen Dank im Voraus. a.k.
SumSum076
Mit Geburtsdatum 10.01.15 und 30 Monaten Elternzeit ist der letzte Tag der 09.07.17. (am 10.07. fängt der nächste Monat an) Wenn der neue Mutterschutz am 9.7.17 beginnt, dann.... ...kannst du die laufende Elternzeit schriftlich zum 8.7.17 beenden und bekommst ab dem 9.7. das volle MuSchu-Geld von KK und AG (gemäß aktueller Steuerklasse) ....kannst du auch gar nix machen und bekommt ab dem 10.07. das volle MuSchu-Geld von der KK und dem AG (gemäß aktueller Steuerklasse) Urlaub gibts für beide Varianten gleich. Fürs Elterngeld ist es auch egal, welche Variante du nimmst. Beim Elterngeld gibt es den Mindestsatz von 300 Euro zzgl Geschwisterbonus (bis Kind 1 drei Jahre alt wird), weil du in der Zeit Juni 2017 bis Juni 2016 kein Einkommen hattest. Gruß Sabine
Mitglied inaktiv
Und BV gibt es in EZ nicht, schon gar nicht kann man die EZ vorzeitig beenden um BV Geld abzukassieren. Das sieht die Kasse als Sozialbetrug an. Nur damit du deine Freundin mal aufklären kannst. LG Lilly
Mitglied inaktiv
JEIN, man KANN ein BV auch innerhalb der EZ bekommen. Dann wenn man innerhalb der EZ in Teilzeit arbeitet. dann darf es auch ein BV geben - dann aber natürlich nur für den Teilzeit-Job.
Mitglied inaktiv
Soweit ich verstanden habe, arbeitet sie gerade nicht, mag mich aber irren. LG Lilly
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