Ina911
Sehr geehrte Frau Bader, ich habe im Oktober 2020 eine neue Stelle angetreten und wurde 10 Monate danach rückwirkend in eine höhere Stufe eingegliedert. Dies zog eine größere Einmalzahlung nach sich. Jedoch hat mein AG diese Einmalzahlung als sonstigen Bezug versteuert und nicht als laufende Zahlung. Allerdings wurde mir auch eine Bestätigung ausgestellt, in der jeder Monat einzeln zurück gerechnet wurde und so ersichtlich ist, dass es eine laufende Zahlung ist. Weiterhin habe ich auch eine Bestätigung über die neue Stufenzuordnung. Es ist lediglich die Versteuerung falsch gelaufen, aber auch nicht mehr änderbar. Ist es wirklich so, dass mir das beim Elterngeld nun zum Nachteil und nicht angerechnet wird? Liebe Grüße Ina
Hallo, das ist ein Problem beim AG, nicht bei der EG-Stelle. Der Arbeitgeber muss es nachträglich ändern. Liebe Grüße NB
Dojii
Das Elterngeldgesetz besagt, dass das zählt, was auf der Lohnabrechnung steht. Wenn diese falsch ist, dann brauchst du eine Korrektur. Kann der Arbeitgeber keine neue ausstellen (was 2022 für 2021 tatsächlich nicht mehr geht) und es ist sein Verschulden, dass die ursprüngliche Abrechnung nachweislich falsch ist, dann ist er dir ggf. schadensersatzpflichtig. Er müsste dir dann das an Elterngeld zahlen, was du jetzt aufgrund seines Fehlers weniger bekommst. Vgl. dazu auch das Urteil hier: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LAG%20D%FCsseldorf&Datum=27.05.2020&Aktenzeichen=12%20Sa%20716%2F19 "Zahlt ein Arbeitgeber den Arbeitslohn verspätet aus, haftet er für finanzielle Nachteile, den der Arbeitnehmer dadurch erleidet, z.B. bei der Berechnung von Elterngeld."
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