Ärztliches Attest erschwindelt - keine Lohnfortzahlung Eine schwangere Zahnarzthelferin hatte sich mit falschen Angaben ein ärztliches Beschäftigungsverbot erschwindelt. Sie hatte dem Arzt gegenüber behauptet, dass sie zu Röntgenarbeiten eingesetzt würde und außerdem habe sie nach einer Stunde Sitzen Beschwerden. Ihr Arbeitgeber zweifelte dieses Attest an und zahlte den Lohn nicht weiter. Nach einem entsprechenden Urteil des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern, wenn sich Schwangere mit falschen Angaben ein ärztliches Attest erschwindelt haben. Allerdings liegt die Beweispflicht, dass keine tatsächliche Gefahr für Mutter und Kind vorgelegen hat, beim Arbeitgeber. Im Fall der Zahnarzthelferin betonte der Arbeitgeber vor den Richtern, dass die Frau nicht zum Röntgen eingesetzt wurde und dass sie offenbar in ihrer Freizeit ohne Probleme stundenlang stehen und sitzen konnte. Er legte dem Gericht als Beweis Fotos eines Privatdetektivs vor, auf denen die Helferin in ihrer Freizeit zu sehen war. Diese Fotos zeigten die von der Arbeit freigestellte Frau etwa beim Einkaufsbummel oder auf dem Weg zu Freunden. BAG, 5 AZR 474/95