Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Erfolgt eine Neuberechnung von ElterngeldPlus bei erneuter Schwangerschaft?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Erfolgt eine Neuberechnung von ElterngeldPlus bei erneuter Schwangerschaft?

LeAnne78

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Sehr geehrte Frau Bader, derzeit befinde ich mich für 2 Jahre in Elternzeit (bis Okt. 2019). Aufgrund der 24monatigen Elternzeit habe ich ElterngeldPlus beantragt. Abzüglich der Anrechnung von Mutterschaftsgeld wird mir dieses bis Juni 2019 gezahlt. Nun bin ich erneut schwanger, Geburtstermin Anfang April 2019. Mein erneuter Mutterschutz beginnt im Februar 2019. Meine Frage ist, wird aufgrund der verkürzten aktuellen Elternzeit mein derzeitiges Elterngeld neu berechnet? Denn wenn ich z.B. ElterngeldPlus nur für 18 Monate beantragt hätte, hätte ich ja monatlich mehr erhalten. Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. ees ist sinnvoll, wenn sie sich das restliche Elterngeld von Kind eins vor Mutterschutz von Kind zwei auszahlen lassen. Sonst wird es angerechnet. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Liebe Grüße, NB


Mitglied inaktiv

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Nein, da passiert nix automatisch. Du solltest 1) Bei der EG Stelle anrufen, dass Du deinen EG-Antrag ändern willst und frag ob ihnen das formlos reicht oder ob sie da spezielle Anträge bei euch haben - deinen EG Antrag dann (schriftlich!) so ändern, dass Du das letzte EG (egal ob Plus oder Basis) im Januar 19 erhältst. Wie Du die Basis und Plus-Monate verteilst kannst Du Dir aussuchen. 2) Beende deine EZ (frühestens wenn die kritische Phase deiner Schwangerschaft vorbei ist und Du einen klaren ET hast) schriftlich zum Tag vor dem neuen Mutterschutz um volles Mutterschutzgeld zu bekommen. Übertrage im gleichen Schreiben verbleibende EZ auf später, ggf. nach dem 3. Geburtstag von Kind 1. LG Lilly


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