Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Ende der Elternzeit - Kündigung durch Arbeitgeber rechtens?

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Ende der Elternzeit - Kündigung durch Arbeitgeber rechtens?

Mitglied inaktiv

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Hallo Frau Bader, habe eine Frage zur Elternzeit und dem Wiedereinstieg in den Job. Wenn man nach dem Mutterschutz nur mündlich mitgeteilt hat, dass man 1 Jahr Elternzeit anmeldet mit der Option auf Verlängerung auf 2 Jahre und der Chef einen auch nicht darauf hingewiesen hat, dass es schriftlich erfolgen muss, und man jetzt wieder arbeiten möchte (nach dem 1 Jahr) und seinem Chef dies 5 monate vorher auch mitteilt, hat der Chef das Recht einen zu kündigen, nur weil er (obwohl er von dem wunsch des Wiedereinstiegs wußte) eine neue Kraft eingestellt hat und diese aber unbefristet? Selbst wenn neue Kraft anstatt Vollzeit nur Teilzeit arbeitet und die Stelle auch weiterhin eine Teilzeitstelle bleiben würde, müsste man doch erst den Arbeitnehmer der in elternzeit ist fragen ob er wieder kommen würde, auch wenn sich die Stelle auf Teilzeit reduziert? Vielen dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Sunnyfunny09


Mitglied inaktiv

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Sorry, bin zwar kein Rechtsanwalt, aber ich denke mal du fällst da runter, da du die EZ schriftlich hättest beantragen müssen und ich mir auch ziemlich sicher bin, das der Arbeitgeber dich nciht auf die schirftliche Beantragung der elternzeit hätte hinweisen müssen. LG Peeka Schriftliche Anmeldung Spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn muss die Elternzeit schriftlich von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber verlangt werden. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise auch eine angemessene kürzere Frist möglich (z. B. zu Beginn einer Adoptionspflege, soweit sich diese im Einzelfall nicht ausreichend vorplanen ließ, oder bei Frühgeburten für die Elternzeit des Vaters). Gleichzeitig mit der schriftlichen Anmeldung muss die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer verbindlich festlegen, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Wenn die Elternzeit der Mutter sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist bzw. an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub anschließt, dann wird die Zeit der Mutterschutzfrist ab Geburt bei der Zweijahresfrist berücksichtigt. Die Mutter muss sich in diesen Fällen bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes festlegen. Bei einer späteren Inanspruchnahme der Elternzeit beginnt die Zweijahresfrist mit Beginn der Elternzeit. Die Elternzeit bedarf nicht der Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers. Eltern sollten ihre Elternzeit grundsätzlich nur für zwei Jahre anmelden, um das dritte Jahr flexibel gestalten zu können. Beantragt ein Elternteil Elternzeit nur bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes, folgt daraus, dass auf die Elternzeit für das zweite Lebensjahr verzichtet wird bzw. eine Verlängerung der Elternzeit innerhalb dieses Zeitraums nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich ist. Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kann Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers genommen werden, d. h. auch dann, wenn zunächst nur Elternzeit für den Zweijahreszeitraum beantragt wird. Die schriftliche Anmeldung der Elternzeit, die über den Zeitraum von zwei Jahren hinausgeht, muss erst sieben Wochen vor ihrem Beginn dem Arbeitgeber zugegangen sein. (Wenn sich das dritte Jahr Elternzeit unmittelbar an eine bereits beanspruchte Elternzeit anschließt, zählt das dritte Jahr nicht als neuer Zeitabschnitt.) Die Arbeitgeberseite hat die Elternzeit zu bescheinigen


Mitglied inaktiv

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aber schon interessante Frage. Denn da diese schriftlich Meldung nicht erfolgt ist, heißt es da nicht, dass sie die Arbeit nach der Mutterschutzzeit wieder hätte antreten müssen? Hat sie nicht getan und von Arbeitgeberseite aus ist nicht passiert (Abmahnung wegen unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeit)??? Daher besteht das Arbeitsverhältnis ja im Moment noch, oder? Aber, wie es dann jetzt weitergeht mit dem Arbeitsverhältnis/Elternzeit ist mir überhaupt nicht klar und Lösung würde auch mich interessieren.


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