Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elternzeitverlängerung-AG reagiert nicht

Frage: Elternzeitverlängerung-AG reagiert nicht

Rebi2307

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Sehr geehrte Frau Bader, meine Elternzeit endet am 23.8.23 nach 19 Monaten. Fristgerecht habe ich am 20.6.23 per Einwurfeinschreiben um Verlängerung meiner Elternzeit bis 23.9.23 gebeten (also lediglich 1 Monat). AG ist schwer erreichbar, da er im Ausland wohnt und nicht immer in Deutschland ist. Buchhalterin und rechte Hand vom Chef arbeitet nicht in Firma (Homeoffice) und es besteht nur Email-Kontakt (es wurde mir mitgeteilt das mein Brief angekommen ist und besprochen wird). Bis heute (17.8.23) habe ich keine schriftliche Bestätigung und auch keine Absage erhalten. Wie soll ich weiter verfahren? Kann er mich fristlos kündigen wenn ich am 24.8.23 nicht in der Firma erscheine? Ich danke Ihnen vielmals für Ihre Antwort! Mfg. Rebekka


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, man muss sich bei der Geburt für die ersten 24 Mo festlegen u hat in dieser Zeit keinen Anspruch auf Verlängerung. Liebe Grüße NB


Dojii

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Hier hast du das Problem, dass du zuvor nur 19 Monate Elternzeit angemeldet hast. Laut Gesetz hast du dich aber für 24 Monate festgelegt. Sprich du hast deinem Arbeitgeber verbindlich mitgeteilt, dass du in den Monaten 20 bis 24 wieder zu den alten Konditionen arbeiten wirst. Änderungen innerhalb dieser 24 Monate benötigen die Zustimmung des Arbeitgebers, diese darf er aber verweigern (ohne es begründen zu müssen). Du hast kein Recht auf eine einseitige Verlängerung der Elternzeit vor dem 25. Monat. Es gab auch keine Frist von 7 Wochen, die du einhalten musst, denn du hast schlichtweg kein Recht auf Verlängerung, für die du überhaupt eine Frist einhalten müsstest. Wenn sich dein Arbeitgeber also nicht meldet, musst du am 24.08.2023 wieder zu den alten Konditionen arbeiten. Erscheinst du nicht, wäre das ein Kündigungsgrund.


User-1736455377

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"Problematisch ist aber in erster Linie, dass Sie bei Ihrem Antrag auf Elternzeit zur Geburt Ihres Kindes gleichzeitig verbindlich festlegen, wann Sie in den beiden darauffolgenden Jahren Elternzeit nehmen (sog. „Bindungszeitraum“). Wenn Sie z.B. ein Jahr Elternzeit genommen haben und anschließend ein weiteres Jahr zu Hause bleiben wollen, verstoßen Sie gegen diese Festlegung. Bis zum Jahr 2011 gab es keine verbindlichen Regelungen, die für einen solchen Fall anzuwenden sind. Dann entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass der Arbeitgeber grundsätzlich in solchen Fällen die Zustimmung verweigern darf. Er muss aber nach „billigem Ermessen“ gem. § 315 Abs. 3 BGB entscheiden. Das bedeutet im Wesentlichen, dass die Entscheidung nicht willkürlich erfolgen darf." (Quelle:Kanzlei Hasselbach) Heißt: einfach gar nicht reagieren geht nicht - der AG muss den Antrag prüfen und imZweifel begründet zurückweisen. Bzw. du solltest für die Verlängerung gute Gründe haben, denen der AG nicht ohne Prüfung einfach eine Absage erteilen kann. Aber! Warte auf die Antwort von Frau Bader! Denn die Auslegung oder Anwendung solcher Urteile auf andere Fälle ist oft etwas diffiziler als wir Nicht-Juristen so meinen. Ich wüsste zB nicht ob das Urteil dann auch gleichzeitig bedeutet, du kannst bei Nicht-Reaktion des AG einfach zu Hause bleiben.


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