Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elternzeit verlängern oder Teilzeit in Zwischenzeit Planung2.Kind

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Elternzeit verlängern oder Teilzeit in Zwischenzeit Planung2.Kind

C.Gross

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Sehr geehrtes Expertenteam, Ich habe eine strategische Frage bezüglich einer bestehenden Elternzeit vor dem Hintergrund der Planung eines weiteren Kindes. Ist es sinnvoll Teilzeit im Rahmen der Elternzeit zu arbeiten, d.h. eine Verlängerung auf drei Jahre Elternzeit? Zu meinen Hintergrund: Vor der Geburt unseres ersten Sohnes habe ich zwei Jahre Elternzeit gehabt und Elterngeld erhalten. Diese zwei Jahre werden im März 2022 beendet sein. Wir möchten gerne zeitnah ein zweites Kind. Die Frage ist in diesem Zusammenhang, ob es sinnvoll ist in Hinblick des weiteres Elterngeldes für das geplante Kind, die aktuelle Elternzeit auf drei Jahre zu verlängern (ohne Elterngeld aber mit Teilzeitjob) oder ist es sinnvoll die aktuelle Elternzeit nach 2 Jahren zu beenden und normal in Teilzeit zu arbeiten? Ich hoffe die Frage ist nicht zu kompliziert und undurchdacht. Vielen herzlichen Dank für ihre Rückmeldung. Vielen Grüße Charlotte


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt, wenn das Kind vor dem 01.09.2021 geboren ist. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Auf die Ausklammerung kann man verzichten, wenn das Kind ab em 01.09.2021 geboren ist. Wenn man EG Plus bezieht und die Elternzeit wegen einer weiteren Geburt vorzeitig beendet, kann man sich ab dem ersten Geburtstag den Restbetrag auszahlen lassen Liebe Grüße, NB


Mitglied inaktiv

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Für das Elterngeld ist es das gleiche ob du Teilzeit in Elternzeit (3. Jahr) arbeitest oder danach in Teilzeit. Aber änderst du deinen Vollzeit Vertrag auf Teilzeit, bekommst du danach nur das Mutterschaftsgeld Bedenke auch, dass wieder die 12 Monate vor Geburt relevant sind. Monate mit Mutterschaftsgeld und Monate bis zum 14. Lebensmonat kannst du ausklammern lassen. Ab 15. hat das keine Relevanz mehr, außer du arbeitest


Ani123

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Ich würde beim AG anfragen, ob TZ in EZ bei ihm möglich ist. Wenn ja und das Kind ist betreut würde ich das machen. Wenn nein haben sie die Möglichkeit woanders TZ in EZ zu arbeiten, allerdings nur mit Zustimmung ihres AGs. Sie können ihren AG auch sofort sagenb dass sie TZ in EZ woanders arbeiten möchten. Er kann das ablehnen und ihnen selbst TZ in EZ anbieten. Egal wie sie es machen, soweit sie noch in EZ sind dürfen sie nur woanders arbeiten wenn ihr AG dem zustimmt. Für die Planung eines 2. Kindes hat TZ in EZ den Vorteil, dass sie die EZ zum Mutterschutz hin beenden und dann Mutterschaftsgeld in VZ-Höhe bekommen. Das bedeutet auch, dass sie für die Zeit Urlaub in VZ ansammeln. Zudem können sie die übrig gebliebene EZ noch bis zum 8. Geburtstag ihres Kindes nehmen. Wenn sie ohne EZ in TZ arbeiten können sie auch die übrig gebliebene EZ noch bis zum 8. Geburtstag nehmen. Allerdings gibt es dann nur Mutterschaftsgeld in TZ-Höhe. Wenn sie arbeiten möchten sollten sie zeitnah das Gespräch mit ihrem AG suchen, denn auch der braucht evtl. eine Vorlaufzeit um statt VZ eine TZ Stelle für sie zu finden.


C.Gross

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Vielen herzlichen Dank für die schnellen und sehr hilfreichen Informationen. Es ist sehr zielführend die Kombination EZ mit TZ zu wählen. Noch eine Folgefrage: Aktuell habe ich in meiner 2 jährigen Elternzeit einen Minijob. Es gibt bestimmt auch eine Gehaltsgrenze im Falle des dritten Elternzeitjahres obwohl man ja kein Elterngeld bezieht, oder? Vielen herzlichen Dank erneut!


Mitglied inaktiv

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Nein.. Gehalt kannst du unbegrenzt, allerdings ist die Wochenstundenzahl begrenzt auf 30.


C.Gross

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Herzlichen Dank! Das hilft mir sehr! Super!


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