mahaca
Hallo Frau Bader, mein zweites Elternzeitjahr neigt sich dem Ende zu. Ich würde dann gerne wieder anfangen zu arbeiten,allerdings in Teilzeit.(Muss mich ja 3 Monate vor Ablauf der Elternzeit melden). Falls meine "Wunscharbeitszeit" nicht genehmigt wird und er mir das erst 4 Wochen vor Ablauf der Elternzeit mitteilt und die vom Arbeitgeber vorgeschlagene Arbeitszeit für mich unmöglich wäre( wegen Kindergartenzeiten)hätte ich dann das Recht doch noch mein 3.Elternzeitjahr zu nehmen,wenn es keine 7 Wochen mehr sind bis die Elternzeit endet.(3 Jahr habe ich mir aufheben lassen-ist auch schriftlich genehmigt).Kann er sagen,jetzt ist es auch schon zu spät es sind keine 7 Wochen mehr vorher? Vielen Dank Mit freundlichen Grüßen
Hallo, Nein, den Antrag auf Teilzeit müssen Sie sieben Wochen vorher stellen. Wenn sie es früher tun, haben natürlich Arbeitgeber und Arbeitnehmer längere Zeit zur Planung. AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen wegen der Teilzeit im EU einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 7 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für bis zu 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc. Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. Liebe Grüsse, NB
Sternenschnuppe
Zeitlich passt das, wenn Du jetzt noch drei Monate hast. Du musst es andersherum machen. Du schreibst dem AG Deinen Arbeitswunsdh und welche Zeiten. Dann muss er innerhalb vier Wochen reagieren. Tut er es nicht, gilt es als angenommen. Lehnt er ab, dann bist Du noch in der Zeit für die Verlängerung und kannst mit der Ablehnung plus Nachweis der Betreuungszeiten auch ALG1 in Elternzeit beantragen.. Bekommst es dann anteilig der Stunden die Du arbeiten kannst.
Bianca197
Hallo Mahaca, der Tipp von Sternschnuppe ist gut. Allerdings muss man innerhalb der vorausgegangenen 24 Monate 12 Monate eingezahlt haben in die Arbeitslosenversicherung. Das hat man ja nicht, wenn man 2 Jahre Elternzeit genommen hat. Geht also nur, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Meldung auf dem Arbeitsamt maximal 14 Monate alt ist (während Mutterschutz nach Geburt wird ja noch eingezahlt.) Gruss Bianca
Sternenschnuppe
Die wird anerkannt.
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