Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elternzeit und anschließend wieder Schwangerschaft

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Elternzeit und anschließend wieder Schwangerschaft

Seppeline

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Hallo Frau Bader, im Dezember 2012 liegt ein Jahr Elternzeit hinter mir. Nun ist es so, dass wir noch ein zweites Kind planen.Allerdings wollten wir schon ein Jahr warten, damit sich der Körper auch erholen kann. Bei der ersten Schwangerschaft erhielt ich aufgrund starker Schwangerschaftsübelkeit, die bis zum Schluß anhielt, bereits in der 15. SSW ein Beschäftigungsverbot und war vorher krankgeschrieben. Nun meine Frage: Wenn ich jetzt im Dezember wieder arbeiten gehe und es würde direkt klappen mit der Schwangerschaft, wie sieht es dann finanziell aus, denn das Elterngeld berechnet sich doch aus dem Gehalt von den 12 Monaten vor der Geburt. Und was ist, wenn ich wieder direkt BV bekomme (was ich natürlich nicht hoffe)??? Steht mir dann überhaupt das fortlaufende Gehalt zu? Ist es dann vielleicht klüger, lieber die Elternzeit zu verlängern und nicht nach einem Jahr arbeiten zu gehen?? Man will ja auch seinen Arbeitgeber nicht verärgern. Andrerseits weiß man ja auch nicht, wann oder wie schnell sich der nächste Krümel anmeldet....


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, wegen der Schwangerschaftsübelkeit wäre es korrekt gewesen, wenn Ihr Frauenarzt die krankgeschrieben hätte, denn dass sie nicht arbeiten konnten, lag ja nicht an der Arbeit sondern an der Schwangerschaft. Wenn Sie wieder schwanger werden und einen BV erhalten, bekommen Sie den normalen Lohn weiter. Wenn in dem Jahr vor der Geburt nicht die ganzen 12 Mo. gearbeitet wurde, wird errechnet, wie hoch der Nettoverdienst in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt des 2. Kindes bzw. vor der in Anspruch genommen Zeit war. Das dadurch ermittelte Nettoeinkommen würde dann durch 12 geteilt. Das ermittelte Nettoeinkommen ist Anpruchsgrundlage für die Berechnung. Liegt der Betrag unter 1000 €, erhöht sich gem. § 2 Abs. 2 der Prozentsatz von 67 % um 0,1 % für je 2 €, um das das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1000 € unterschreitet, auf bis zu 100 %. Mindesbetrag ist aber 300 € Liebe Grüsse, NB


Mitglied inaktiv

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Es ist sicher nicht klüger die EZ zu verlängern, zumindest nicht finanziell. Die 12 Monate nach der Geburt des 1. Kindes werden für das EG nicht berücksichtigt. Die fallen einfach raus. Die Monate danach werden berücksichtigt, und wenn Du da auch EZ nimmst, dann mit 0,-€ Solltest Du direkt wieder ins BV gehen, dann stehen Dir die Bezüge zu die Du vor der 1. Geburt hattest, und diese werden für das EG auch berücksichtigt. Solltest Du aufgrund eine Emesis in der Schwangerschaft krankgeschrieben werden und dann irgendwann Krankengeld beziehen, werden die Monate für das EG nicht berücksichtigt, sondern von vor der 1. Geburt hinzugezogen. Mal abgesehen davon das der AG weiterer EZ zustimmen müßte, da Du nicht bereits 2 Jahre genommen hast. LG Sabine


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