Mitglied inaktiv
Hallo, ich bin Angestellte im öffentlichen Dienst. Zur Zeit "darf" ich halbe Tage arbeiten, aber es zeichnet sich ab, dass ich in 2 Monaten wieder Vollzeit arbeiten muss. Das werde ich nicht schaffen können. Da ich bisher nur 6 Monate Elternzeit beansprucht habe, stehen mir ja noch 2,5 Jahre zu. Bis zum wievielten Lebensjahr unserer Tochter muss / kann ich diese in Anspruch nehmen? Sollte ich jedoch (unverhofft kommt ja oft) wider Erwarten doch weiter halbe Tage arbeiten können, stellt sich für mich die nächste Frage. Da unsere Tochter aufgrund einer Erb'schen Lähmung event. nochmal operiert werden muss, steht ihr ein Krankenhausaufenthalt von 10 Tagen ausserhalb unserer Stadt bevor. Da sie erst 8 Monate alt ist, werde ich mit ihr ins Krankenhaus gehen. Besteht dann irgendeine Möglichkeit, Sonderurlaub zu bekommen? Ich sehe nicht ein, dass ich diese Zeit von meinem Jahresurlaub bestreiten soll. Ich freue mich auf ihre Antwort. Viele Grüße, Katrin Macherey
Hallo, 1. In Ihrer Konstellation nur noch mit Zustimmung des AG bis zum 8. Geb. (1 Jahr nach dem 3. Geb) 2.Hallo, der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr. Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen., sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muß ärztlich bestätigt werden, daß das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, daß durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird. Gruß, NB Gruß, NB
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