Sehr geehrte Frau Bader,
vor kurzem hatte ich ein Gespräch bei meinem Arbeitgeber (Betriebsgröße ca 1000 Mitarbeiter), da im November meine Elternzeit ausläuft.
Da ich zwei Kinder bekommen habe, bin ich seid fast 6 Jahren aus dem Beruf.
Mein Arbeitgeber sagte mir, das ich erstmal 6 Monate voll arbeiten müsste, als Einarbeitungszeit. Das hieße für mich , Wechselschicht und Wochenenden ( bin Krankenschwester). Mit zwei kleinen Kinder kann ich das aber nicht leisten, worauf mir mein Arbeitgeber sagte, das ich mir ja eine Tagesmutter besorgen könnte oder in den Sonderurlaub gehen soll.
Nun meine Fragen:
- sind 6 Monate voll arbeiten gerechtfertigt
- kann ich im Sonderurlaub, wenn ich etwas anderes gefunden habe einfach kündigen, oder reicht es, wenn ich es als Nebentätigkeit anmelde, hier bei geht es um einen 400 Euro Job
Mit freundlichen Grüßen
Anja Schnier
Mitglied inaktiv - 19.07.2009, 11:25
Antwort auf:
Ablauf Elternzeit, Sonderurlaub?
Hallo,
Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn:
- mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EU)
- Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten
- Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen
- Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben
- dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen) - ich wüsste nicht, warum man sich nicht auch mit halben Tagen wieder einarbeiten kann
- die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet.
Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt.
Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de
Wenn man damit nicht zurecht kommt und kündigen will, steht in der Regel keine Abfindung zu – es sei denn, es ist im Vertrag, der Betreibsvereinbarung oder dem Tarifvertrag so geregelt.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 20.07.2009