Murzel
Hallo Frau Bader, ich habe 2 Kindern und bei jedem Kind jeweils 3 Jahre Elternzeit beantragt. Nun ist mein 2. Kind aber bereits nach 2,2 Jahren geboren worden und die "neue" Elternzeit für mein 2. Kind begann an zu laufen. Hätte ich rechtlich die Möglichkeit, das restliche 3/4 Jahr von meinem ersten Kind, welches sich mit der neuen Elternzeit überschnitten hat, noch dranzuhängen oder habe ich da keinen Anspruch drauf? Gibt es irgendwelche Fristen, das dann zu beantragen oder wie gehe ich dann vor? Vielen Dank! Murzel
Hallo, man kann pro Kind über das dritte Lebensjahr hinaus bis zu zwölf Monaten Elternzeit bis zum achten Lebensjahr beantragen. Dies mit einer Frist von sieben Wochen. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, dem zuzustimmen. Liebe Grüße, NB
Sonni74LS
Frage ist: Hast Du Deine Elternzeit von Kind 1 unterbrochen? Schriftlich dem AG mitgeteilt und um Übertragung der "Restzeit Elternzeit" für Kind 1 auf das Lebensalter zwischen 3 und 8 Jahren gebeten? Wenn nein, glaube ich nicht, dass es da noch eine Chance gibt. Leider.
SumSum076
Wie hast du damals die "neue" Elternzeit angemeldet? Denn normalerweise läuft zuerst die alte Elternzeit aus, bevor die neue anfängt. In dem Fall "fehlt" dir ja noch Elternzeit fürs 2. Kind (ab dessen 3. Geburtstag). Da kannst du den AG um "Zustimmung zur Übertragung von Elternzeit über den dritten Geburtstag hinaus" bitten. Frist dazu ist 7 Wochen vor Beginn (es empfiehlt sich aber, wesentlich früher ins Gespräch zu kommen). Hast du damals schriftlich die erste Elternzeit unterbrochen, dann ...die Antwort hat dir Sonni ja schon gegeben. Gruß Sabine
Mitglied inaktiv
Ich bin in einer ähnlichen Situation. Ich habe bei meinem ersten Kind eine Elternzeit von 1 Jahr und 10 Monaten genommen und bin dann wieder arbeiten gegangen, um vor der Geburt meines 2ten Kindes nochmals etwas Geld zu verdienen... Nun wollte ich bei meinem 2ten Kind 2 Jahre Zuhause bleiben und danach für die Restzeit des 1. und 2. Kindes in Teilzeit arbeiten. Meine Sachbearbeiterin meinte, dass ich die Restzeit des 1. Kindes beantragen könne, dies jedoch nicht genehmigt werden muss. Ein rechtlicher Anspruch besteht also demnach wohl nicht, es liegt wohl an deinem Arbeitgeber, ob er den Antrag so annimmt.
Sonni74LS
Ja, so sehe ich das auch! Da muss frau sich schon vorher genau überlegen, wie sie es machen will... im Nachhinein bist Du da dem AG ausgeliefert und der muss schliesslich nach BEEG dem nicht mehr zustimmen. Ärgerlich, aber ist so.
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