Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elternzeit, Partnerzeit

Frage: Elternzeit, Partnerzeit

Kamikaze

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Hallo, unser Kind ist bereits 2 Jahre alt. Ich habe Elternzeit für 1 Jahr genommen. Die Zeit für meinen Partner wollen wir aufheben. Wie lange ist dies möglich?


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, stellen Sie bitte die FRage nue u nennen Sie das Geburtsdatum des Kindes Liebe Grüße NB


Mitglied inaktiv

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Bis zum 8. Geburtstag. LG Lilly


Kamikaze

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Mit Entgeltfortzahlung?


Andrea6

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Natürlich ohne Entgeltfortzahlung.


Kamikaze

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Das heißt, er kann sich zwar die Elternzeit aufheben, bekommt aber kein Geld in der Zeit. Richtig?


Kamikaze

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Bis wann hätte er Geld dann bekommen?


Mitglied inaktiv

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Nein, weder noch. EG hätte er bekommen können bis das Kind 14 Monate alt geworden ist. EZ nur wenn er diese auch beim AG für nach dem 3ten Geburtstag übertragen hat. Und dann gingen auch, je nach genauen Geburtsdatum auch nur 1-2 Jahre. Rest ist futsch.


Tini_79

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Es gibt nie und für gar keine Elternzeit Entgeltfortzahlung. Es gibt unter bestimmten Voraussetzungen Elterngeld. So viele Seiten im Netz, auch ganz offizielle vom Bund, erklären das ganz genau.


mellomania

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elterngeld erhält er nur, wenn er zwei monate in den ersten 14 lebensmonaten des kindes nimmt. daher geht da nix mehr. und elternzeit geht auch nur, wenn er das von beginn an hätte übertragen lassen. also melden, dass er erst später elternzeit nehmen möchte. ihm stünden 3 jahre zu. ist das kind vor 1.7.15 geboren, kann er aber nur ein jahr NACH dem 3. geburtstag nehmen. ist das kind danach geboren, könnte er 2 jahre noch nehmen, die einen tag VOR dem 8. geburtstag des kindes enden müssen. aber das hätte der vorher beantragen müssen. also übertragen lassen


Mitglied inaktiv

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Ich würde gern wissen, auf welchen Passus ihr euch bezeiht, wenn ihr sagt, er hat seine EZ zum großen Teil verwirkt, wenn er bisher KEINEN Antrag auf EZ fur das Kind gestellt hat. Ich zitiere: Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) § 16 Inanspruchnahme der Elternzeit (1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie 1. für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und 2. für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Verlangt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Elternzeit nach Satz 1 Nummer 1, muss sie oder er gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Er hat nie nach Satz 1(1) beantragt, muss sich also auch nicht für zwei Jahre festlegen. In dem Paragrafen ist auch für mich nicht herauslesbar, dass wenn, so wie ich es verstanden habe, nie ein EZ Antrag erfolgt ist, ihm nach dem 3. Geburtstag nicht noch die vollen drei Jahre zustehen. Es steht auch nirgendwo, dass man direkt nach der Geburt uberhaupt IRGENDWAS an EZ melden müsste. Aber Frau Bader wird das sicherlich klären. LG Lilly


Mitglied inaktiv

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Jein... Er kann - je nachdem wann das Kind geboren worden ist, nur dann die 1-2 Jahre sich für später übertragen lassen wenn er diese auch vor dem 3ten Lebensjahr gemeldet hat. Das Kind ist bereits 2 Jahre. Das genaue Datum schreibt die TE nicht, es kann also gerade 2 Jahre geworden sein, oder kurz vor dem 3ten Geburtstag stehen. Dann wäre es schon von den Fristen her ein Problem. Und wenn wie gesagt bekommt der Vater auf keinen Fall mehr 3 Jahre, bestenfalls bleibt das was er jetzt noch bis zum 3ten Geburtstag nutzen kann und evtl wie gesagt 1-2 Jahre die er sich übertragen lassen kann darüber hinaus. Ob das ein oder 2 Jahre sind hängt davon ab wann genau das Kind geboren wurde da es eine Gesetzesänderung gegeben hat. Wenn er nicht bis zum 3ten Lebensjahr die Übertagung gemeldet hat, ist auch diese futsch. davon ab kann der AG diese Ablehnen wenn er entsprechend wichtige betriebliche Gründe nachweisen kann.


Mitglied inaktiv

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Wo genau steht das? Er müsste übertragen, wenn er jemals EZ genommen hätte, das ist klar. Hat er aber nicht. LG Lilly


Mitglied inaktiv

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Lese dir das hier mal ganz genau durch: https://www.elterngeld.net/elternzeit.html Die erklären viele der "Feinheiten". Da steht übrigens auch das man sich für die ersten beiden Lebensjahre festlegen muss. Zitat:Mit der Abgabe des Elternzeitantrags beim Arbeitgeber legt man verbindlich fest, für welche Zeiträume innerhalb der ersten beiden Lebensjahre des Kindes Elternzeit in Anspruch genommen wird. Eine nachträgliche Änderung für diesen Zeitraum ist nur noch mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Zitat Ende Und auch das mit der Übertragung. Zitat:Wenn ein dritter Zeitabschnitt der Elternzeit nach dem dritten Lebensjahr des Kindes beantragt wird, muss der Arbeitgeber zustimmen. Dagegen ist die Inanspruchnahme von bis zu zwei Zeitabschnitten innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes ist nicht mehr an die Zustimmung des Arbeitgebers gebunden. Zitat Ende Auf Grund dessen sollte man die Übertragung sich VOR dem 3ten Lebensjahr absichern.


Mitglied inaktiv

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Ja, eben "MIT DER ABGABE" legt man sich verbindlich fest. Er hat aber nix abgegeben. Das ist doch mein Punkt. Alle diese Zitate zielen darauf ab, DASS man EZ in den ersten zwei Jahren genommen hat und WEITERE EZ nehmen will nach dem 3. Geburtstag. Hier war aber die Frage nach einem Erstantrag der EZ nach dem 3. Geburtstag. LG Lilly


SumSum076

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"§ 15 BEEG: (2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden." Also ohne Probleme mit den üblichen Anmeldefristen kann damit noch Elternzeit bis zum (Tag vor dem) 3. Geburtstag genommen werden. Für alles weitere hab ich in den Richtlinien zum BEEG 2016 gefunden, Seite 298: 15.2.2 Inanspruchnahme von Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes Einen Anteil der Elternzeit von bis zu 24 Monaten können Eltern zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes in Anspruch nehmen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Allerdings kann der Arbeitgeber die Inanspruchnahme eines dritten Zeitabschnitts aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, sofern dieser Elternzeitabschnitt vollumfänglich im Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes liegt (vgl. 16.1.3). Ebenfalls bedarf es zu keiner Zeit einer Ankündigungserklärung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin, dass beabsichtigt wird, Elternzeit ab dem dritten Geburtstag des Kindes zu nehmen. Zeiten, für die bereits eine Beurlaubung aufgrund der Mutterschutzfristen gem. § 6 Abs. 1 MuSchG besteht, können nicht nach dem dritten Geburtstag des Kindes beansprucht werden, da gem. § 15 Abs. 2, S. 2 BEEG Zeiten der gesetzlichen Mutterschutzfristen auf die Elternzeit angerechnet werden." Demnach muss mittlerweile nicht mehr vor dem 3. Geburtstag (oder gar vor dem 2./1.), die Übertragung beantragt werden... Gruß Sabine


Mitglied inaktiv

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Danke für die Klärung Sumsum! LG Lilly


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