Mitglied inaktiv
Sehr geehrte Frau RA Bader, ich hatte meine Zwillinge in 5 Kitas angemeldet und von allen 5 eine Absage erhalten. Jetzt überlege ich, die Elternzeit zu verlängern. Ich hatte 3 Jahre Elternzeit beantragt und genehmigt bekommen, ohne eine Aufteilung zu nennen. Meine Überlegung: Gem. § 15 (2) BEEG, nach der Änderung vom 18.12.2014, darf ich 6 Jahre Elternzeit nehmen, pro Kind 3 Jahre. Es dürfen 24 Monate vom 3. Geburtstag übertragen werden. Ich beantrage jetzt weiter 3 Jahre Elternzeit, jeweils 1,5 Jahre pro Kind. Meine Frage: Verstehe ich den § 15 BEEG, dass eine Zustimmung vom Arbeitgeber nicht mehr notwendig ist? Da scheint ein Satz verschwunden zu sein. Wäre eine nachträgliche Aufteilung der Elternzeit überhaupt möglich? Gruß Branka
Hallo, für Ihre Kinder (vor 01.07.2015 geboren) gilt, dass Sie pro Kind mit Zustimmung des AG bis zu 12 Mo. verlängern können, wenn das 3. Jahr noch nicht ausgeschöpft ist Liebe Grüße NB
SumSum076
Das mit den 24 Monaten...ist neu und gilt nur für Kinder, die ab 1.1.15 geboren sind. Vorher kann man nur 12 Monate übertragen - pro Kind. Die Übertragung muss eigentlich vor dem 3. Lebensjahr beantragt werden (also spätestens zum 2. Geburtstag). Bei Zwillingen kann man da max 5 Jahre bekommen. Für die Übertragung benötigst du die Zustimmung des AG. Falls die Kinder schon älter als 2 Jahre sind, könnte der AG da Schwierigkeiten machen. Er muss aber nicht! Gruß Sabine
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