Mitglied inaktiv
Guten Abend Frau Bader, nun noch eine Frage, wollte allerdings dies separat machen, falls diese Information noch jemand benötigt. Ich habe 1 1/2 Jahre Elternzeit beantragt würde gerne aber wenn mein Kind mit 3 Jahren in den Kindergarten geht noch mal einen Monat zur Eingewöhnung in Anspruch nehmen, ist dies gesetzlich möglich? Nach recherchen im Netz bin ich darauf gestoßen, das einem 3 Jahre volle Elternzeit zustehen und man dieses innerhalb 7 Jahre nehmen darf/kann? Was müsste man machen, wenn der Arbeitgeber dies ablehnt aber einem dies gesetzlich zusteht? Vielen Dank vorab
Hallo, Sie können es beim AG beantragen, haben aber keinen Anspruch. Liebe Grüsse, NB
Sternenschnuppe
Es steht einem nur gesetzlich zu, wenn man sich diese Zeit vom Arbeitgeber übertragen lässt. Und das steht einem auch nur zu, wenn man mindestens 2 Jahre am Anfang nimmt. Dann kann man das 3. Jahr übertragen bis zum achten Geb. Bei 1,5 Jahren kann der AG ablehnen.
SumSum076
Sofern du noch nicht die vollen 3 Jahre beansprucht hast, kannst die "übrige" Zeit noch nehmen. Auch wenn es nur 1 oder 2 Monate sind. Allerdings scheiden sich etwas die Geister! Gemäß Richtlininen zum BEEG und Broschüre "Elterngeld und Elternzeit" vom Familienministerium kann man auch noch nach dem 3. Geburtstag den AG um Übertragung von bis zu 12 Monaten Elternzeit bitten (Antrag). Es gibt Urteile, die sagen, man darf nur bis zum 3. Geburtstag um Übertragung bitten. (ist bei dir ja unkritisch, weil dein Kind noch nicht drei ist) Es ist dabei unabhängig, ob du vorher erst 7 Monate Elternzeit hattest oder 2,5 Jahre oder 19 Monate. Also: Beim AG den Antrag auf Übertragung von soundsoviel Monaten Elternzeit über den dritten Geburtstag hinaus stellen. Wenn du es schon weißt, kannst du auch mitteilen, wann du die EZ voraussichtlich nehmen möchtest, und evtl begründen. (Vielleicht möchtest du 2 Monate nehmen und im zweiten Monat Teilzeit in Elternzeit machen??) Wenn er das ablehnt....kannst du EZ bis zum 3. Geburtstag ohne seine Zustimmung nehmen. Sonst steht in den Richtlinien zum BEEG folgendes: "Bei der Entscheidung über die Zustimmung ist die Arbeitgeberseite allerdings an billiges Ermessen gemäß § 315 Abs. 3 BGB gebunden. Demnach muss die Arbeitgeberseite bei der Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen (BAG-Urteil vom 21.04.2009, 9 AZR 391/08)." Gruß Sabine
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