Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elternzeit, erneut schwanger, wie verhält es sich mit einem Beschäftigungsverbot

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Elternzeit, erneut schwanger, wie verhält es sich mit einem Beschäftigungsverbot

Mitglied inaktiv

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Hallo Frau Bader, Ich habe vollgendes Anliegen. Ich bin Beamtin, habe nach Empfehlung meiner Kollegin zwei Jahre Elternzeit genommen, mit der Option nach einem Jahr ggfs. In Teilzeit zurückkommen zu wollen, sofern die Betreuung meines Kindes sicher gestellt ist. Ich habe noch bis Juli 2017 Elternzeit. Nun bin ich wieder frisch schwanger. Man muss dazu sagen, dass ich vorher Vollzeit gearbeitet habe, bzw. mit Feststellen der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot von meiner Frauenärztin bekommen habe. Ich soll nächsten Monat angeben, wie ich wieder kommen will. Meine Überlegung:kann ich sagen ich komme Vollzeit wieder und sage, ich werde erneut ein Beschäftigungsverbot bekommen? Der Gedanke rührt daher, da es finanziell so aussieht, dass ich, wenn ich nicht zurück gehe, fünf Monate kein Geld bekomme. So würde ich mein Gehalt bekommen. Können Sie mir in dieser Angelegenheit weiterhelfen? Lg


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, könenn Sie. Aber das geänderte MuSchG tritt in Kürze in Kraft und der AG nicht mehr so einfach ein BV aussprechen darf, muss Ihnen klar sein, dass Sie evtl. VZ zur Verfügung stehen müssen Liebe Grüße NB


Mitglied inaktiv

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Das individuelle Beschäftigungsverbot vom Arzt bekommt man nur dann, wenn bei einer Weiterbeschäftigung Leben und Gesundheit von Mutter und/oder Kind gefährdet wären. Es geht dabei um die indiviudelle Konstitution der Mutter. Es ist jedes mal eine Einzelfallentscheidung. Um gleich für 6 Monate bezahlt freigestellt zu werden, müssen schon triftige Gründe vorliegen die so etwas rechtfertigen. Wenn du jetzt eine Betreuung für das erste Kind hast, kannst du dem AG sagen, für wieviele Stunden du wieder arbeiten kannst. Gleichzeitig solltest du aber auch die erneute Schwangerschaft bekannt geben. Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann NUR der Arzt ausstellen, und eben nur unter bestimmten Voraussetzungen. Das kannst du nicht selber voraussagen.


Mitglied inaktiv

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Hallo Frau Bader, Ich hatte mich verschrieben. Meine Elternzeit geht offiziell bis Juli 2018. im Juli 2017 wollte ich vorzeitig zurückkehren. Wie verhält es sich hier? Könnte ich angeben Vollzeit zu kommen? Aber gleichzeitig ein Beschäftigungsverbot von der Frauenärztin bekommen? Das würde sie mir definitiv ausstellen. Lg


Mitglied inaktiv

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EZ vorzeitig beenden mit dem Wissen ins BV zu gehen ist nicht möglich. Würde zudem auch sofort auffallen. Anders sieht es aus wenn es von Anfang an so angegeben war das man innerhalb der EZ in TZ arbeiten will - dieses wäre weniger ein Problem. Fraglich ist zudem ob KK und AG ein BV nicht anzweifeln werden wenn der Arzt dieses wieder ausstellt - und das zudem jetzt auch schon so weiß. Erst muss eh geklärt werden ob eine AU nicht ausreichend wäre. Ist aber eh einerlei wenn die EZ bis 2018 gemeldet wurde und bisher auch nichts mit dem AG wegen TZ besprochen worden war. Ein BV dient dem Schutze der Frau und des Kindes, es soll Frauen nicht benachteiligen welche warum auch immer nicht bis zum Mutterschutz arbeiten können - obwohl grundsätzlich arbeitsfähig. Ein BV sol eine Schwangere aber nicht besser stellen wie sie ohne diese wäre - und das wäre bei Deinem "Anliegen" eben fragwürdig. Den ohne Schwangerschaft würde deine EZ ja auch bis 2018 laufen. Warum also meinst Du jetztt durch das BV bevorzugt werden zu dürfen?


Mitglied inaktiv

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Man kann die Elternzeit nicht vorzeitig beenden, um ins BV zu gehen. Man kann die Elternzeit aber zu Beginn des nächsten Mutterschutzes beenden und erhält dann das komplette Mutterschaftsgeld. Das was du vorhast, wäre ein Betrugsversuch.


Sternenschnuppe

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.... wie ist Dein Kind betreut ab Juli ? Also wie viele Stunden Betreuung kannst Du nachweisen ?


Mitglied inaktiv

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Mein Kind ist ab August 45 Stunden im Kindergarten.


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