Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elternzeit besser früher beenden oder nicht? (gerne auch an alle!)

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Elternzeit besser früher beenden oder nicht? (gerne auch an alle!)

SuM2008

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Hallo Frau Bader, ich stehe gerade mit meinem AG in Verhandlung: Geplant war, dass ich Elternzeit bis Mai 2012 nehme und dann wieder zurück komme. Nun ist es aber so, dass ich das Angebot von Seitens den AG bekommen habe, schon im Oktober mit 3 Tagen statt 5 Tagen zu kommen. Die wöchentliche Arbeitszeit liegt hier dann unter 30 Stunden/Woche. Was ist denn besser auch für die Rentenanrechnung? Elternzeit schon zum Okt. 2011 enden lassen oder weiterlaufen lassen bis Mai 2012? Ist es sinnvoll, zum Okt. die Steuerklasse von 5 auf 4 zu ändern? Auch im Hinblick auf die nächste Frage?! Meine nächste Frage wäre: Wir planen noch ein Baby. Sollte ich nun zwischen Okt. und Mai schwanger werden und Beschäftigungsverbot bekommen, bekomme ich dann den Verdienst, den ich ab Oktober bekomme weiterhin? Wird dieses Einkommen dann zur Berechnung des neuen Elterngeldes verwendet? Vielen Dank, für Ihre Hilfe. Grüße S.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Für die Rente ist das egal 2. Bzgl. der Steuerklasse kommt es auf den verdienst des Ehemannes an 3. Bei einem BV bekommen Sie das Durchschnittsgehalt der letzten 13 Wo., also auch nachd er anderen LST Liebe Grüsse, NB


Lina_100

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Hallo, die Frage bezüglich der Rentenanrechnung verstehe ich nicht. Die Erziehungszeit von 3 Jahren wird so oder so angerechnet, ihr müsstet euch nur beraten lassen bei welchem in welchem Umfang und ggf. euer Wahlrecht für die Zukunft ausüben. Eine Anrechnung erfolgt nur bis zur Höhe der max. Bemessungsgrundlage, wenn einer ohnehin den max. Beitrag zahlt gibt es nichts zusätzlich. Die Beendigung der Elternzeit hätte Auswirkungen auf den Kündigungsschutz der in der Elternzeit stärker ist. Eine Teilzeitvereinbarung außerhalb der EZ stellt eine Änderung des AV dar, die soweit ich weiß nicht befristet ist. Willst du deinen Anspruch auf den bisherigen AV wirklich aufgeben? Die Elternzeit kann wegen der Geburt eines weiteren Kindes durch einseitige Erklärung abgebrochen weden, bei zulässiger Teilzeittätigkeit in der Elternzeit auch mit der Folge des Wiederauflebens des Vollzeitvertrages und entsprechend mehr AG-Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (Rückausnahme im BEEG, ohne Teilzeittätigkeit ist es ausdrücklich verboten). Die Steuerklassenwahl würde ich nicht allein vom EG abhängig machen, sondern von den Gesamtumständen. Kommt bei deinem Mann ein Arbeitsplatzverlust in Frage wäre das z. B. unklug, da auch das ALG I nach dem Netto berechnet wird und hier ist ein Steuerklassenwechsel nur aus diesem Grund gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen. Zur Berechnung des EG werden Zeiträume ausgeklammert in denen regulär (12 Monate) EG bezogen wurden oder aufgrund schwangerschaftsbedingter Krankheit oder BV nicht gearbeitet werden konnte. Solltest du nicht unmittelbar nach dem EG Bezug anfangen zu arbeiten hättest du uU Monate mit € 0 Einkommen. VG


SuM2008

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Hallo Frau Bader, vielen Dank, für Ihre schnelle Antwort! LG S.


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