Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld

Frage: Elterngeld

Sariiiii

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Hallo Frau Bader, Ich habe eine Frage bezüglich des Elterngeldes. Mein Sohn ist am 12.02.2021 geboren worden. (MG Januar bis April) Ich habe 12 Monate Basiselterngeld bekommen, also noch 11.02. 2022 Ich habe daraufhin ab März 2022 ein Nebengewerbe angemeldet und in 2022 durchschnittlich 460 Euro von März bis Dezember verdient. Auch in diesem Jahr hatte ich schon Umsätze. Ich bin noch angestellt, 3 Jahre Elternzeit allerdings kann ich keine Home Office machen und aufgrund des weiten Fahrtweges und der Betreuung meines Kindes. Nun bin ich schwanger und wir erwarten Ende September unser zweites Kind. Ich würde bis zum Mutterschutz noch im Nebengewerbe arbeiten. Meine Frage ist nun, ob meine Einkünfte als Mischeinkünfte gelten und ich somit das Elterngeld aus meiner Vollzeitbeschäftigung bekommen kann, obwohl ich nicht bei meinem Aktuellen Arbeitgeber arbeite. Danke. Viele Grüße


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, ich gehe davon aus, dass es im Steuerbescheid aufgeführt ist und damit für dieses Gewerbe zu Mischeinkünften. Es geht somit der letzte abgeschlossene Kalenderzeitraum. Wenn Sie in diesem Mutterschaftsgeld oder Elterngeld bezogen haben, können Sie in Kalenderjahren weiter zurückgehen. Liebe Grüße NB


Dojii

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Ja, wenn deine Einkünfte aus dem Gewerbe auf dem Steuerbescheid 2022 und/oder 2023 auftauchen, dann kannst du dein neues Elterngeld aus dem Jahr 2020 (Januar bis Dezember) berechnen lassen (2022 und 2021 kannst du wegen Elterngeld ausklammern lassen).


Sariiiii

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Vielen Dank für die Rückmeldung. Ja diese tauchen im Steuerbescheid auf, da ich sie in Form einer EÜR angeben muss. Gibt es denn Grenzwerte, also wie viel man maximal verdienen darf? Eine Freundin sagte mir letze Tage, dass Sie mal gehört hat, dass es maximal 380 Euro sind, die man verdienen darf, dankte man das Elterngeld von vor der ersten Schwangerschaft bekommt. Ist das korrekt?


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