NicJe
Hallo Frau Bader! Ich hoffe Sie können für uns etwas Licht ins Dunkel der Elterngeld und -zeit bringen. Am 19.05.21 habe ich Zwillinge entbunden. Bei meinem Arbeitgeber habe ich zunächst ein Jahr für Zwilling 1 und dann ein Jahr für Zwilling 2 beantragt. Der Plan war volle sechs Jahre Elternzeit auszuschöpfen und nach zwei oder drei Jahren in Teilzeit während der Elternzeit zu arbeiten. Dies ist bei uns problemlos möglich. Soviel zum „Plan“ ;)…. Nun hat sich weiterer, ungeplanter Nachwuchs eingeschlichen, der ET ist der 12.12.22, der nun alles durcheinander wirbelt. Frage 1) wie berechnet sich mein Elterngeld? Ich habe schon gelesen, dass ich die aktuelle Elternzeit unterbrechen kann, um in den Bezug von Mutterschaftsgeld zu kommen. Bekomme ich dennoch nur das Basiselterngeld plus Geschwisterbonus? Frage 2) Mein Mann würde gerne nach der Geburt einen Monat voll in Elternzeit gehen und dann zwei oder drei Monate in Teilzeit arbeiten (25-30 Stunden). Wie müssen wir dann die Elternzeit untereinander aufteilen, um beide Elterngeld zu bekommen? Oder muss ich dann weiter für einen Zwilling Elternzeit nehmen und mein Mann für das Baby? Frage 3) Wie kann ich für mich am Besten den Elternzeitanspruch alle drei Kinder aufteilen, um nichts zu verlieren? Herzlichen Dank für Ihre Zeit!!
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Damit endet automatsich auch eine ZT-Tätigkeit in der EZ (wenn diese nur für die EZ vereinbart ist).Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbot zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist. Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann. Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Ab Geburten vom 01.09.2021 an kann man auf die Ausklammerung verzichten. Es ist sinnvoll, sich EG-Plus von einem vorherigen Kind vor der Geburt auszahlen zu lassen (geht ab Monat 13). Sie können beide parallel in EZ sein und sich die 14 Mo. EG frei einteilen. Nur die Monate mit MG werden automatisch der Mutter angerechnet. Liebe Grüße, NB
Mitglied inaktiv
Elterngeld ist wieder die 12 Monate vor Mutterschutz. Also alles ab 5/22 zählt mit 0€ und mindert das neue Elterngeld. Elterngeld habt ihr zusammen 14 Monate Basis EG oder entsprechend EG plus. Die Monate mit Mutterschaftsgeld werden dir zugerechnet
Ani123
Der Berechnungszeitraum für das neue EG ist von ca. Mitte 07/2022 bis Geburt (= fast 5 Monate) und die übrigen Monate werden von vor der Geburt der Zwillinge genommen. Das entspricht ca. 10/2020 bis Geburt Zwillinge (= ca. 7 Monate). Die EZ vom Zwilling 2 beenden sie zum Tag vor Beginn des Mutterschutzes. Somit bekommen sie das Mutterschaftsgeld in der Höhe wie bei den Zwillingen, insofern das Arveitsverhältnis noch besteht. Besteht es nicht mehr gibt es nur den Anteil von der Krankenkasse (ich meine, das sind 13€ am Tag). Der Vorteil der Beendigung ist, dass das Mutterschaftsgeld in die Berechnung des neuen EG einfließt und ihnen 6 Wochen EZ vom Zwilling 2 bleiben. EZ steht jedem Elternteil pro Kind 3 Jahre zu. Diese kann vom Kind bis zum jeweiligen 8. Geburtstag des Kindes genommen werden. Um keine EZ zu verlieren sollten sie 2 Jahre EZ vom Baby nehmen, dann die EZ von den Zwillingen (welche taggenau berechnet werden, was bei Zwilling 2 entscheidend ist). Somit müssten sie nach Ablauf der EZ ca. im Mitte Juni 2029. Da das über den 8. Geburtstag von Zwilling 1 und Zwilling 2 hinaus geht wird die EZ am 18.05.2029 enden. Im Anschluss daran können sie noch das übriggebliebene Jahr vom Baby nehmen. Bedenken Sie die fristgerechte Meldung der EZ. Bei Kinder unter 3 Jahren sind es 7 Wochen, bei über 3 Jahren 13 Wochen. Wenn Sie für das Baby unter 2 Jahre melden muss der AG einer Verlängerung zustimmen. Das ist bei 2 Jahre und mehr nicht der Fall. Evtl. ist ihr AG kulant und ermöglicht ihnen die EZ so zu nehmen, dass nichts verfällt. Das würde z. B. möglich sein, insofern sie für das Baby nur 1 Jahr nehmen, dann die jeweiligen EZ für die Zwillinge und zum Schluss noch 2 Jahre für das Baby. Dann würde die EZ ca. im Juni 2030 enden. Wie da die Fristen sind wo das als genehmigt gilt (ich meine wenn der AG das nicht schriftlich bestätigt) weiß ich nicht. Das sollten sie nachschauen / -fragen. Nicht, dass er sie nach dem 1. Geburtstag auffordert zu arbeiten. Die Information kann ihnen vermutlich die EG-Stelle geben. EG kann je Kind für 14 Monate beansprucht werden. Ein Elternteil kann max. 12 Monate beziehen. Das andere Elternteil muss mind. 2 Monate beziehen. In ihrem Fall kann der KV ab Geburt z. B. 3 Monate EG beziehen. Im Antrag schreibt er, dass er ab dem 2. Monat TZ in EZ arbeiten möchten. Das Gehalt wird mit dem EG verrechnet, welches sich dadurch mindert. Ihnen bleiben dann 9 Monate EG. Zudem gibt es den Geschwisterbonus in Höhe von 10 Prozent des EG bis zum 3. Geburtstag des Kindes. Ob Sie doppelten Geschwisterbonus erhalten, weil sie 2 Kinder unter 3 haben, weiß ich nicht. Die EG-Stelle kann ihnen diese Frage beantworten.
Bone
Wirst du für den 2ten Zwilling auch EG bekommen? Weiß nicht ob das noch möglich ist. Früher ging das wohl, das man dann 2 Monate nutzen konnte. Sollte das gehen, könntest du im besten Fall 14 Monate ausklammern lassen.
Mitglied inaktiv
@ bone... Das ist abgeschafft worden. Hätte die AP früher hier gefragt, wäte ihr geraten worden Monat 11 und 12 Basis in EG plus zu wandeln damit Monat 13/14 auch ausgeklammert werden können
Ani123
Sie kann für den 13. und 14. Monat EG für Zwilling 2 beziehen. Die ersten 12 Monate kann sie es für Zwilling 1 beziehen. Somit kommt sie auf 14 Monate Bezug und die können beim neuen EG ausgeklammert werden. Zudem bekommt sie in der Zeit Geschwisterbonus in Höhe von 10 Prozent des EG.
KielSprotte
Die Regelung gibt es nicht mehr!
Mitglied inaktiv
Das mit Elterngeld in Monat 13 und 14 ist abgeschafft worden!!!
Mitglied inaktiv
Und das Mutterschaftsgeld fließt auch nicht in die Berechnung des neuen Elterngeldes ein. Es ist steuerfrei. Nur steuerpflichtiges Einkommen wird beim Elterngeld berücksichtigt. Ich bitte darum, falsche Tatsachen hier nicht zu verbreiten, wenn man keine Ahnung hat.
Ani123
Wann wurde die Regelung mit dem EG für den 13. und 14. Monat für den anderen Zwilling abgeschafft? Freunde von mir haben im 06/2021 Zwillinge bekommen und da geht das. Ein Elternteil kann für 1 Kind max. 12 Monate EG beziehen. Um EG zu beziehen braucht es mindestens 2 Monate. 14 Monate können insgesamt bezogen werden. Somit kann für Zwilling 1 die Monate 1-12 bezogen werden und 13 + 14 für Zwilling. Da die o. g. Zwillinge im 05/2021 geboren sind sollte es möglich sein, da Änderungen zum EG erst im 09/2021 in Kraft getreten sind.
Mitglied inaktiv
Ani123 oben in meiner Frage hat es dojii beantwortet.. Ich finde online auch keine andere Möglichkeiten unter *Elterngeld Zwillinge*
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