Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld

Frage: Elterngeld

Minchenmandarinchen

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Hallo Ich beziehe seit Mitte Januar Elterngeld plus. Würde aber gerne ab Januar wieder als Vollzeit arbeiten gehen und die restlichen Monate dann als Basis auszahlen lassen. Wie läuft die Auszahlung ab?


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, teilen Sie den Sachverhalt der EG-Stelle mit. Ihnen wird dann der Rest auf einmal ausgezahlt. Liebe Grüße NB


Dojii

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Teile der Elterngeldstelle mit, dass du ab Tag X dein Elterngeld rückwirkend auf Basiselterngeld umwandeln willst, dann bekommst du das noch offene Elterngeld ausgezahlt. Wichtig ist, dass du erst ab dem 13. Lebensmonat (also frühestens ab dem 1. Geburtstag deines Kindes) wieder Vollzeit arbeiten gehst, sonst verlierst du trotzdem Elterngeld.


Minchenmandarinchen

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Bekommt man die ganzen Monate rückwirkend ausgezahlt oder nur die letzten drei? Meine Tochter wird in November 1 Jahr und ich möchte in Januar arbeiten gehen. Weil wenn die nur die drei Monate rückwirkend zahlen und die anderen Monate verfallen dann würde ich ja an die 8000€ verschenken weil ich noch 10 Monate ca Elterngeld bekommen würde.


Dojii

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Du bekommst alle ausgezahlt, die noch offen wären - also alle 10 noch offenen Monate auf einmal.


Minchenmandarinchen

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Ich hab mit der elterngeldstelle telefoniert und die meinten die restlichen offen bekommt man nicht ausgezahlt weil man ja voll arbeiten ist. Man könnte nur rückwirkend 3 Monate als Basis machen. Im Internet steht aber das anders und das es in September 21 eine Änderung gab.


Dojii

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Manchmal frage ich mich ob die Kolleg/innen in den anderen Elterngeldstellen, überhaupt einmal das Elterngeldgesetz gelesen haben. Was man teilweise hört lässt einen wirklich fassungslos zurück. In § 7 Abs. 2 BEEG ist eindeutig die Ausnahme geregelt, dass Elterngeld Plus auch außerhalb der 3-Monate-Regelung rückwirkend in Basiselterngeld umgewandelt werden kann. Du kannst dir also das restliche Elterngeld auszahlen lassen. Verweise notfalls auf § 7 Abs. 2 BEEG, sollte sich die Elterngeldstelle weiter quer stellen.


Minchenmandarinchen

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Okay vielen Dank


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