Huseyin
Sehr geehrte Frau Bader, also ich arbeite seit ca. 10 Jahren bei meinem AG, habe diesbezüglich null Probleme. Wurde jetzt auch in den Beschäftigungsverbot geschickt und dort werden ja ganz normal die letzten 12 Monate Gehalt angerechnet bzw verrechnet für das EG. Zu mir erstmal ich bin im 4.Monat Schwanger und ET wahrscheinlich am 01.09.2021. Ich habe aber vor über einem Jahr vor meiner Schwangerschaft mit einem weiteren Job einem Minijob begonnen. Dieser hat mich jetzt im Feb 2021 gekündigt. Ich habe wiederspruch zu Kündigung eingelegt da ich schwanger bin, habe gutgläublich auf eine Antwort des AG gewartet und bekam keine, habe meinen Rechtsanwalt gefragt was zutun sei und dieser teilte mir leider mit, dass die Kündigung da ablauf der 21Tage nach Eingang der Kündigung vorbei ist, rechtens ist. Naja dazu erstmal grosses PECH gehabt. Meine Frage wäre jetzt das letztemal Gehalt habe ich von diesem Minijob im Feb 2021 bekommem. September wäre der ET. Werden die Gehalte sep-okt-nov-dez 2020 und jan-feb 2021 mit berechnet für mein Elterngeld. Wie gesagt von meinen Hauptberuf kann ich ja ganz normal zurückrechnen bis sep 2020. Ich entschuldige mich für meinen langen und eventuell etwaa komplizierten Text und bedanke mich im voraus für Ihre Antwort. MFG
Hallo, Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Soweit die Tatbestände des Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind, erfolgt grundsätzlich eine Ausklammerung der betreffenden Monate. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht. Die berechtigte Person kann auf die Ausklammerung von Monaten nach Abs. 1 Satz 2 nicht verzichten (BSG-Urteil vom 16.03.2017, AZ B 10 EG 9/15 R). Wenn man EG Plus bezieht und die Elternzeit wegen einer weiteren Geburt vorzeitig beendet, kann man sich ab dem ersten Geburtstag den Restbetrag auszahlen lassen Liebe Grüße, NB
Dojii
Das Elterngeld errechnet sich aus den 12 Monaten vor Beginn deiner Mutterschutzfrist und aus allem Lohn, den du da erhalten hast. Es wird alles addiert und am Ende durch 12 geteilt, um den monatlichen Durchschnitt zu ermitteln. Die Monate deines Minijobs bis zur Kündigung zählen also ganz normal mit rein.
Huseyin
Vielen lieben Dank für ihre Antowrten :) Aber heisst das jetzt, dass bei dem nebenjob auch noch mal ab Februar zuruck 12 Monate berechnet werden oder einfach nur die monate von Februar bis September 2020 zurück?
Mitglied inaktiv
Für das Elterngeld zählen die 12 Monate vor Mutterschutz. Mutterschutz Monat Juli/ August Alle 12 Monate davor zählen Beim Minijob nur bis 2/21
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