Mitglied inaktiv
Hallo, da ich wegen einem Beschäftigungsverbot noch ca. 25 Tage Urlaub habe und mein Mann die ersten 2 Monate auch bei uns zu Hause bleiben möchte, überlegen wir, ob ich meinen Urlaub "antreten soll",( ist ja aber mehr als ein Monat- wie wird das dann mit dem folgenden EG gerechnet? Geht wahrscheinlich erst nach dem Mutterschutz, oder?) oder ob wir beide gleichzeitig EG beantragen. Wann ist den ein Lohnsteuerklassenwechsel von IV/IV auf III/V sinnvoll, und bei wem (zur Zeit ist das 1. Kind bei der Mutter (Hauptverdienerin) werden die beiden am Besten eingetragen, wegen Riester jeweils 1 bei beiden!?!) Vielen Dank für die Beantwortung meiner vielen Fragen!!! Und alles gute für´s neue Jahr
Mitglied inaktiv
Ich empfehle dir nicht, den Urlaub direkt nach dem Mutterschutz zu nehmen. Denn diese Urlaubszeit wird auf die 3 Jahre Elternzeit angerechnet. Das bedeutet du hättest bei 4 Wochen Urlaub zwischen Mutterschutz und Elternzeit eine maximale Elternzeit von 2 Jahren und 11 Monaten. Während des Urlaubs hast du keine Elternzeit im Sinne des Elterngeldes, also würde dein Lohn nicht mit dem Elterngeld (für die Urlaubszeit) verrechnet. Zwischen Geburt und Mutterschutz kannst du keinen Urlaub nehmen. Die 8 Wochen Mutterschutz nach der Geburt sind ein MUSS und nicht verschiebbar (würde auch dem Sinn des Mutterschutzes widersprechen!!!) Du kannst deinen Urlaub auch direkt im Anschluss an die Elternzeit nehmen oder für die ersten "Krankheiten" im Kindergarten aufheben. Ihr könnt beide gleichzeitig Elterngeld beantragen. Da sich das Elterngeld aus dem Einkommen von vor der Geburt (nicht vor der Elternzeit) errechnet, ist die Steuerklasse nach der Geburt unerheblich. In den meisten Familien macht es Sinn, dass der Hauptverdiener die Steuerklasse 3 wählt. Beim Riestern kann das Kind nur bei 1 Person berücksichtigt werden. (Habt ihr 2 Kinder kann natürlich 1 beim Mann und 1 bei der Frau eingetragen werden.) Bei der Steuerkarte kann man sich das Kind teilen. Gruß Sabine
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