Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Elterngeld und Privatverkäufe

Frage: Elterngeld und Privatverkäufe

Meldis

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Guten Abend Frau Bader, hallo liebe Community, ich bin gerade sehr verunsichert in Bezug auf Privatverkäufe (über Ebay, Flohmärkte und Co) und den gleichzeitigen Bezug von Elterngeld. Zu meiner Situation: Ich befinde mich gerade noch im Mutterschutz (beziehe Mutterschaftsgeld) danach möchte ich eigentlich für einige Monate nicht mehr arbeiten, sondern Elterngeld beziehen. Mein Partner und ich wollen schon seit einiger Zeit mal einigen Krempel, der sich über die Jahre angesammelt hat "sinnvoll" loswerden und ihn über Ebay u.Ä. verkaufen. Das würde auch helfen unsere etwas knappe Haushaltskasse ein wenig zu entlasten - aber ich erwarte jetzt keine sehr großen Summen.... Da ich aktuell etwas Zeit habe und auch Inhaberin der meisten unserer Konten auf den entsprechenden Plattformen bin, möchte ich dieses Projekt jetzt eigentlich mal so langsam angehen. Außerdem wollte ich auch unser Zweitauto, das eh kaum genutzt wird, bei Gelegenheit mal verkaufen. Ich habe jetzt allerdings etwas Sorge, dass mir das Geld aus den Verkäufen als Einkommen angerechnet wird und in der Konsequenz mein Elterngeld, das sowieso nicht sehr hoch ist, weiter reduziert wird. Das wäre natürlich sehr ärgerlich/problemnatisch für mich und irgendwie fände ich das auch absurd - andererseits lese ich immer wieder von solchen Fällen im Zusammenhang mit ALG II und auch steuerrechtlich werden Privatverkäufe soweit ich weiß ja bereits ab 600 Euro pro Jahr relevant, oder? Je nachdem wie gut es läuft könnten ein paar unserer Verkaufsstücke in der Summe einen solchen Preis vielleicht schon erreichen oder sogar übersteigen... Kann mir jemand hierzu Auskunft geben? Ab wann zählt ein Privatverkauf als "Einkommen" in Bezug auf das Elterngeld? Worauf muss ich achten oder sollte ich das Ganze sowieso lieber komplett lassen (während des Elterngeldbezugs). Vielen Dank bereits jetzt für jeden Hinweis Viele Grüße Meldis


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, die Antwort liefert § 15 EStG:Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb. Nachhaltig heißt dauerhaft. Es kommt also auf den Umfang und Dauer an. Wenn es nur Geraffel aus dem eigenen Keller ist, wird das nicht der Fall sein. Liebe Grüße NB


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