Frage: Elterngeld und ALG 1

Hallo, ich bräuchte eine Info zum Bezug von ALG 1 bzw Elterngeld. Folgende Situation: Arbeitsverhältnis seit 2004 Elternzeit 07/2016 bis 07/2017 Wiederaufnahme Arbeitsverhältnis 07/2017 bis 01/2018 Betriebsbedingte Kündigung durch den AG Erneute Schwangerschaft mit vorraussichtlichem ET 21.6.2018, demnach Mutterschutz ab 05/2018 Welche Bezüge stehen mir ab 02/2018 zu und wie lange? Vielen Dank für Ihre Rückmeldung

von Tanja11884 am 06.11.2017, 20:02



Antwort auf: Elterngeld und ALG 1

Hallo, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht Ihnen Arbeitslosengeld 1 zu, ab Beginn des Mutterschutzes bekommen Sie Leistungen von der Krankenkasse in Höhe von Krankengeld. Mit Beginn der Elternzeit ruhen die Ansprüche auf Arbeitslosengeld 1, sie leben dann wieder auf, wenn die Elternzeit vorbei ist. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 08.11.2017



Antwort auf: Elterngeld und ALG 1

Wann hat der Arbeitgeber die betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen? Warst du zu dem Zeitpunkt schon schwanger? Handelt es sich um eine Bezriebsschließung oder andere beteiebsbedingte Gründe? ALG I solltest du bekommen.

von chrissicat am 07.11.2017, 05:17



Antwort auf: Elterngeld und ALG 1

Die Kündigung wurde nach der Elternzeit von Kind 1 ausgesprochen. Andere Betriebsbedingte Gründe ALG 1 ist klar, aber wie lange? Und was ist mit Elterngeld für Kind 2? Und wie wird was angerechnet?

von Tanja11884 am 07.11.2017, 07:56



Antwort auf: Elterngeld und ALG 1

D.h. du warst bei Kündigungserhalt noch nicht schwanger? ALG1 geht in die Elterngeldberechnung mit 0 Euro ein.

von malini am 07.11.2017, 09:54



Antwort auf: Elterngeld und ALG 1

Du hast die Frage nicht ganz verstanden. Je nachdem wie weit die Schwangerschaft ist/war zu dem Zeitpunkt wo die Kündigung ausgesprochen wurde, wäre die Kündigung evtl nicht wirksam. Ab dem Zeitpunkt wo du die Kündigung bekommen hast, hast du 2 Wochen zeit dem AG darüber aufzuklären das du schwanger bist, erfährst du später das du zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger warst, kann es auch sein das die Frist sich verlängert. Deshalb ist die Frage wichtig!!! Bist du schwanger langt die Aussage betriebsbedingte Kündigung alleine nicht aus, der AG müsste sich das OK von der Aufsichtsbehörde holen. Zudem kannst und solltest du Kündigungsschutzklage einreichen falls du das nicht nicht gemacht hast. Sonst droht auch Ärger beim Arbeitsamt. Solche Aussagen wie betriebsbedingt sind mit Vorsicht zu genießen, meistens endet das vor Gericht dann mit einem Vergleich und einer Abfindung. Davon ab, wenn du keine Kündigungsschutzklage einreichst - zu der du nur 3 Wochen ab Kenntnis der Kündigung zeit hast - kann es sein das das Amt dir einen Strick raus dreht und sagt, du hättest die Kündigung selbst verursacht. Denn wenn du unschuldig bist, warum gehst du nicht gegen diese vor? - so oft deren Begründung. Damit drohen 3 Monate Sperre beim ALG1 und damit auch der Verlust der Krankenversicherung für diesen Zeitraum. Betriebsbedingt ist ein seeehhhrrrr schwammiger Begriff mit dem man gerne unliebsame Arbeitnehmer los wird. Und entsprechend genau als solches wird das vieler Orts auch gesehen. Falls Kündigung also frisch, dann wehren. Falls älter, dann würde ich mir JETZT !!!! was neues suchen solange man deiner Schwangerschaft noch nichts ansieht und notfalls dann auch einen Aufhebungsvertrag machen falls du schneller was findest. Sonst sieht es düster aus beim EG. Denn ALG1 wird das EG senken, zudem hast du ohne AG keine EZ. Spätestens mit Ende des EG endet damit auch die Krankenversicherung und du musst entweder wieder arbeiten oder falls euer Einkommen zu gering ist, ohne Kinderbetreuung Hartz4 beantragen. oder dich selbst versichern sofern du dich nicht über deinen Mann versichern lassen kannst.

Mitglied inaktiv - 07.11.2017, 16:23



Antwort auf: Elterngeld und ALG 1

Um die Frage zuw beantworten... Ich wurde in 07/2017 gekündigt und bin seit 10/2017 schwanger. Eine Kündigungsschutzklage wurde eingereicht, Arbeitsgericht habe ich bereits hinter mir. Eine Wiederaufnahme der Arbeit in diesem Betrieb ist nicht machbar und auch nicht gewollt. Nach 12 Jahren von einer Führungskraft zur Zuarbeiterin degradiert zu werden, trotz dass ich nur 1 Jahr in EZ war und wegen der Neuberechnung für Kind 2 in den sauren Vollzeit Apfel gebissen hätte, macht mir die Entscheidung nicht schwer. Aufgrund einer 6monatigen Kündigungsfrist wurde ich freigestellt und weiterhin bis Ende 01 bezahlt. Auf dem Arbeitsamt war ich bereits, ALG zu erhalten sei kein Problem in meinem Fall. Da ich bereits einen Mutterpass habe, kann ich mich auch nicht anderweitig "einschleusen", nur um das Elterngeld auf einem angenehmen Niveau zu halten. Daher ging es mir in erster Linie darum, wie lange ich Recht auf ALG1 habe bzw wie dieses weiterhin eingerechnet wird. Ich kann ja eine Elternzeit nehmen, allerdings schmälert sich durch die Arbeitslosenzeit das ALG. Dazu fehlte mir die Erklärung, die ja aber oben gegeben wurde

von Tanja11884 am 10.11.2017, 09:57



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